Hypothelenrechtliche  Fragen.  359

hiebei  die  Angabe  der  einzelnen  ursprünglichen  Erwerbstitel
  (§  136  Nr.  2  Hyp.-Ges.,  §  21  d.  Instruction)  nicht
ausgeschlossen.  Beschluß  des  Obersten  Landesgerichts  vom
30.  August  1893;  Reg.-Nr.  III  52/93.

2)  Verfahren  des  Hypothekenamts  bei
Doppelverkäufen  von  Hypothekenobjecten.
Da  zur  Zeit  als  der  zwischen  H.  und  G.  abgeschlossene
Immobiliar-Kaufvertrag  zur  Vorlage  kam,  bereits  M.
(auf  Grund  eines  anderen,  späteren  Kaufvertrags)  als
Besitzer  des  Anwesens  2c.  definitiv  eingeschrieben  war,
erscheint  die  vom  Hypothekenamte  (aus  Anlaß  des  Doppelverkaufs)
  von  Amtswegen  intabulirte  Vormerkung
und  Protestation  nicht  gerechtfertigt.  Eine  Vormerkung
findet  im  Hypothekenbuche  nur  Statt,  wenn  dem  definitiven
  Eintrage  ein  zu  beseitigendes  Hinderniß  entgegensteht,
  z.  B.  Dis  i  schränkung,  Beschlagnahme  2c.,
nicht  aber,  wenn  ein  definitives,  die  Wesenheit  und
Gültigkeit  der  Handlung  betreffendes  Hinderniß  besteht.
Ob  ein  solches  besteht,  hat  das  Hypothekenamt  nach  den
Grundsätzen  der  Oeffentlichkeit  lediglich  aus  den  Vorträgen
  im  Buche  zu  beurtheilen.  Ein  solches  Hinderniß
ist  aber  gegeben,  wenn  derjenige,  welcher  z.  B.  eine  Hypothek
  bestellt  oder  über  das  Hypothekenobject  verfügt,
zur  Zeit  der  Vorlage  der  desfallsigen  Urkunde  nicht
oder  nicht  mehr  im  Buche  als  Besitzer  eingeschrieben  ist.
Das  Hypothekenamt  hätte  deshalb  den  zwischen  H.  und
G.  abgeschlossenen  Vertrag  als  hypothekenamtlich  unvollziehbar
  zurückgeben  sollen.  Noch  weniger  war  dasselbe
veranlaßt,  eine  Protestation  einzuschreiben,  wenn  der
desfallsige  Vortrag  bei  dem  Mangel  einer  Einschreibung
des  Inhalts  der  Protestation  überhaupt  als  solche
aufgefaßt  werden  kann.  Denn  von  Amtswegen  wird
keine  Protestation  eingeschrieben.  Die  Partei  aber  hat
gegebenen  Falls  nicht  protestirt.  Beschluß  des  Obersten
Landesgerichts  vom  7.  October  1893;  Reg.-Nr.  III  64/93.