360  Hypothekenrechtliche  Fragen.

3)  Löschung  einer  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
  hypothekarischen  Substitution.  Das
Oberste  Landesgericht  billigte  die  im  gegebenen  Falle  ausgesprochene
  Ablehnung  des  Löschungsantrags  mit  folgender
  Erörterung:  Die  den  Entscheidungen  der  Vorinstanzen
unterstellten  Gründe  bestehen  im  Wesentlichen  darin,  daß
sich  zur  Zeit  nicht  bemessen  lasse,  welche  Personen
auf  Grund  des  Testaments  der  H.  vom  2.  October  1883
bei  dem  dereinstigen  Ableben  der  als  Erbin  beziehungsweise
  Fiduciarin  Eingesetzten  Nacherben  der  H.  werden,  da
nach  dem  Zeugnisse  des  Verlassenschaftscommissärs  vom
4.  April  1894  im  Testamente  der  H.  der  Bruder  F.,
eventuell  dessen  Kinder,  und  die  Kinder  von  zwei  bereits
verlebten  Geschwistern  der  Erblasserin  nach  drei  Stämmen
als  Nacherben  berufen  seien,  unter  „Kindern“  aber  nicht
blos  die  Kinder  ersten  Grads,  sondern  auch  die  Enkel,
überhaupt  die  Descendenten  der  erwähnten  drei  Geschwister
  der  Erblasserin  verstanden  werden  können  und
hienach  bis  zum  Ableben  der  A.  durch  Todes=  und  Geburtsfälle
  Aenderungen  in  den  Personen  der  Berechtigten  eintreten
  können,  ferner  daß  diejenigen,  welche  jetzt  zunächst
Anwartschaft  haben,  unter  gewissen  Voraussetzungen
Nacherben  der  H.  zu  werden,  nicht  mit  Rechtswirksamkeit
für  ihre  eventuell  erbberechtigten  Nachkommen  auf  das
ihrem  Erbstamme  zustehende  Erbrecht  und  den  Fortbestand
der  zur  Sicherung  dieses  Erbrechts  erfolgten  Hypothekenbuchseinträge
  verzichten  können,  weil  die  Nachkommen
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  Erben  ihrer  Ascendenten
werden  oder  nicht,  auf  Grund  des  Testaments,  somit
aus  eigenem  Rechte  nacherbberechtigt  werden.  Diese
Ausführungen  lassen  einen  Rechtsirrthum  nicht  erkennen.
Bezüglich  der  Auffassung  des  im  Testamente  der  H.  enthaltenen
  Worts  „Kinder“  weichen  das  Hypothekenamt
und  das  Landgericht  insoferne  von  einander  ab,  als
das  Erstere  annimmt,  daß  unter  Kindern  im  Sinne
des  Testaments  nicht  blos  die  Kinder  ersten  Grads,