Hypothelenrechtliche  Fragen.  361

sondern  auch  die  Enkel,  überhaupt  die  Descendenten  der
im  Testamente  genannten  drei  Geschwister  der  Erblasserin
verstanden  seien,  wogegen  sich  das  Landgericht  dahin
ausgesprochen  hat,  daß  unter  dem  in  einer  letztwilligen
Verfügung  gebrauchten  Ausdrucke  „Kinder"  auch  Kindeskinder
  verstanden  werden  können  und  daß  deshalb  in
jedem  einzelnen  Falle  der  Wille  des  Erblassers  im  Wege
der  Auslegung  festzustellen  sei,  mit  einer  derartigen
Auslegung  aber  das  Hypothekenamt  sich  nicht  zu  befassen
  habe.  Hiedurch  sollen  nach  Aufstellung  der  weiteren
Beschwerde  die  Bestimmungen  in  Thl.  III  Cap..  2  §  12
Nr.  1  und  2  des  im  gegenwärtigen  Falle  zur  Anwendung
kommenden  Bayer.  LR.  verletzt  sein,  wonach  man  deutliche
  und  klare  Dispositionen  niemals  auszulegen  vder
zu  verdrehen  suchen  und  die  Worte  bei  ihrer  gewöhnlichen
  und  landläufigen  Bedentung  belassen  soll.  Von
einer  Verletzung  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  kann
aber  hier  keine  Rede  sein,  da  nach  Thl.  1  Cap.  4  8  3  Nr.  4
desselben  Gesetzes  unter  den  Kindern  nicht  nur  Söhne
und  Töchter,  sondern  auch  Enkel  und  alle  übrigen  Descendenten
  in  gerade  absteigender  Linie,  sowohl  aus  ehelicher
als  unehelicher  Geburt,  soweit  nicht  etwa  durch  Specialverordnungen
  ein  gewisses  Ziel  hierin  gesetzt  ist,  gemeiniglich
  verstanden  sind.  Hienach  erscheint  die  diesbezügliche
  Ausführung  des  angefochtenen  landgerichtlichen
Beschlusses  als  dem  Gesetze  entsprechend.

Der  8  109  der  VII.  Verf.  Beil.  ist  von  dem  Landgerichte
  ebenfalls  nicht  verletzt  worden.

Nach  Abs.  2  dieser  Gesetzesstelle  erstreckt  sich  die  in
Abs.  1  derselben  zugelassene  fideicommissarische  Substitution
nicht  weiter  als  auf  einen  Substituten,  und  es
ist  mithin  die  Anordnung  eines  successiven  Fideicommisses,
  wonach  die  Erbschaft  mehrmals,  nänmlich
von  einem  Substituten  an  einen  anderen  zu  restituiren
wäre,  verboten.  Dieser  Fall  steht  aber  hier  offenbar
nicht  in  Frage,  da  gemäß  dem  Testamente  der  H.  die  Erb-