362  Hypothekenrechtliche  Fragen.

schaft  bezw.  deren  Hälfte  nach  dem  Tode  der  Fidnciarerbin
A.  nur  einmal  zu  restituiren  ist.

F.  und  die  zur  Zeit  am  Leben  befindlichen  Kinder
ersten  Grads  der  im  Testamente  genannten  zwei  weiteren
Geschwister  der  Erblasserin  erscheinen  dermalen  nur  als
bedingt  berechtigt,  und  es  ist  völlig  ungewiß,  ob  dieselben
  den  Anfall  der  Fideicommißberbschaft  erleben  werden.
Sie  können  daher  keine  Handlung  zum  Präjudize  derjenigen
  Personen  vornehmen,  welchen  mit  dem  Tode  der
Fidunciarerbin  die  Erbschaft  anfallen  wird,  also  auch  nicht
auf  den  Forlbestand  der  zur  Sicherung  der  Fideicommißerben
  dienenden  Dispositionsbeschränkung  verzichten.

Die  fragliche  Dispositionsbeschränkung  ist  keineswegs
blos  zu  Gunsten  derjenigen  Personen,  welche  laut  der
vorgelegten  Urkunden  die  Bewilligung  zur  Löschung  er
klärt  haben,  sondern  vielmehr  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  zur  Zeit  des  Anfalls  der  Fideikommißerbschaft
erbberechtigt  sein  werden,  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen
  worden.  Ob  ein  Eintrag  des  Inhalts,  daß  die
Personen,  von  welchen  die  vorliegenden  Löschungsbewilligungen
  herrühren,  die  Bewilligung  zur  Löschung  ertheilt
  haben,  zulässig  wäre,  kann  hier  dahin  gestellt
bleiben.  Es  läßt  sich  aber  auch  nicht  ersehen,  welches
rechtliche  Interesse  die  Beschwerdeführer  an  diesem  Eintrage
  haben  sollten.  Beschluß  des  Obersten  Landesgerichts
vom  5.  Juli  1894;  Reg.-Nr.  III  43/94.

4)  Kaun  der  Hypothekschuldner  dem  Eintrage
einer  Cession  durch  Protestation  oder  Löschungsantrag
  entgegentreten?  Ueber  diese  Frage  führte  das
Oberste  Landesgericht  solgendes  aus:  Die  nach  8  53  Abs.  1
des  Hypothekengesetzes  zulässige  Abtretung  einer  Forderung
mit  dem  Hypothekenrechte  durch  den  Gläubiger  an  einen
Anderen  stellt  sich  als  eine  Veränderung  an  der  Person
des  Gläubigers  dar,  welche  der  Einwilligung  des
Hypothekschuldners,  sohin  des  Besitzers  der  hypo-