364  Hypothekenrechtliche  Fragen.

Einschreibung  einer  Protestation  gegen  die  Cession
einer  Hypothekforderung  in  der  Regel  versagt  (Bl.  f.
R.  A.  Bd.  14  S.  185  ff.;  Samml.  von  Entsch.  Bd.  12
S.  367;  Regelsberger,  bayer.  Hypothekenrecht,  S.  299
und  300  Nr.  4).

Die  Beschwerdeführer  werden  in  ihrer  Eigenschaft
als  Hypothekschuldner  durch  die  Einschreibung  der  Cession
in  das  Hypothekenbuch  weder  neu  belastet  noch  im  Verhältnisse
  zu  dem  ursprünglichen  Gläubiger  sowie  zu  dessen
Cessionaren  in  ihren  rechtlichen  Befugnissen  beeinträchtigt.
PBeschluß  des  Obersten  Landesgerichts  vom  16.  April  1894;
Reg.-Nr.  III  20/94.

5)  Datirung  der  Einträge  im  Hypothekenbuche.
  In  einer  Proceßsache  wurde  am  31.  Jannar  1894
auf  klägerischen  Antrag  gegen  die  beklagte  Partei  von
dem  Landgericht  München  I  einstweilige  Verfügung  in
der  Art  erlassen,  daß  zu  Gunsten  der  Forderung  des
Antragstellers  auf  dem  Anwesen  der  Ehefrau  des  N.  im  Hypothekenbuche
  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot  eingetragen
  wurde.

Diese  einstweilige  Verfügung  wurde  den  Eheleuten
X.  unterm  13.  Februar  l.  Is.  durch  die  Post  zugestellt.
In  der  Zwischenzeit  und  zwar  am  6.  Februar  l.  Is.
wurde  der  Ehefrau  X.  vom  Amtsgericht  München  I,  Abtheilung
  B  für  Civilsachen  als  Hypothekenamt  mitgetheilt:
daß  jenes  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot  auf  Antrag
  der  Klagspartei  vom  3.  Januar  l.  J.  unterm
4.  Januar  l.  Is.  zu  Gunsten  der  Forderung  des  9,
auf  ihrem  Anwesen  eingetragen  worden  sei.

Gegen  diese  Eintragung  des  Veräußerungs=  und
Belastungsverbots  wurden  vom  Beklagten  X.  unterm
17.  Februar  l.  Is.  Einwendungen  erhoben  und  zu  deren
Begründung  ausgeführt,  daß  auf  Grund  des  oben  gegebenen
  Sachverhalts  die  in  88  809  mit  815  CP0O.  getroffenen
  Vorschriften  über  die  Zustellung  und  Vollstreckung