Hypothekenrechtliche  Fragen.  365

einer  einstweiligen  Verfügung  nicht  eingehalten  wären,
die  einstweilige  Verfügung  deshalb  unwirksam  und  die  auf
Grund  derselben  erfolgte  Eintragung  einer  Dispositionsund
  Belastungsbeschränkung  im  bezeichneten  Hypothekenbuche
  rechtsungültig  sei.  Demgemäß  wurde  beantragt,
die  unterm  4.  Februar  l.  Is.  vom  Klagetheil  erwirkte
Eintragung  des  Veräußerungs=  und  Belastungsverbots  als
ungesetzlich  für  rechtsunwirksam  zu  erklären  und  die
Löschung  derselben  anzuordnen.

Dieser  Antrog  wurde  durch  Beschluß  des  Kgl.  Amtsgerichts
  München  I  Abtheilung  B  für  Civilsachen  vom
24.  Februnar  1894  abgewiesen  und  zwar  in  der  Erwägung:

a)  daß  nach  Abs.  3  des  §  809  CPO.  (R.  G.  Bl.  1886
S.  130)  die  Vollziehung  des  Arrestes  und  sonach  gemäß
5  815  CPO.  der  einstweiligen  Verfügung  vor  der  Zustellung
  derselben  an  den  Schuldner  zulässig,  jedoch  ohne
Wirkung  ist,  wenn  die  Zustellung  nicht  innerhalb  einer
Woche  nach  der  Vollziehung  und  vor  Ablauf  der  für  diese
im  Absatze  2  des  §  809  CPO.  bestimmten  Frist  erfolgt,

b)  daß  aber  die  einstweilige  Verfügung  vom  31.  Januar
l.  Is.  ausweislich  des  Hypothekentagebuchs  erst  unterm
6.  Februar  l.  Is.  vollzogen  und  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot
  im  Hypothekenbuche  eingetragen  wurde,
wobei  die  in  der  hypothekenamtlichen  Vollzugsanzeige
enthaltene  Constatirung,  daß  unterm  4.  Februar  der
Eintrag  erfolgte,  lediglich  den  Gepflogenheiten  des  Gerichts
  entspreche,  den  Tag  des  Einlaufs  beim
Hypothekenamte  im  Hypothekenbuche  einzutragen
  und  nicht  den  Tag  des  thatsächlichen  Vollzugs,
der  nur  aus  dem  Hypothekentagebuche  und  dem  Datum
der  hypothekenamtlichen  Vollzugsanzeige  selbst  ersichtlich
ist,  sonach

e)  im  vorliegenden  Falle,  nachdem  der  Vollzug  am
6.  Februar  bethätigt  wurde,  die  Zustellung  der  einstweiligen
  Verfügung  aber  am  13.  Februar  erfolgte,  die
einwöchentliche  Frist  des  Abs.  3  des  §  809  der  CP.