366  Hypothekenrechtliche  Fragen.

und  weiters  auch,  nachdem  die  Zustellung  der  einstweiligen
Verfügung  an  den  Vertreter  der  betreibenden  Partei  am
2.  Februar  erfolgte,  die  zweiwöchentliche  Frist  des  Abs.  2
des  5  809  der  CPO.  gewahrt  ist.

Gegen  diesen  Beschluß  wurde  Beschwerde  zum  Kgl.
Landgericht  München  I  erhoben  mit  der  Ausführung,
daß  aus  dem  angefochtenen  Beschluß  und  dessen  Ausführungen
  hervorgeht,  der  Eintrag  bezeichneter  Dispositionsbeschränkung
  sei  am  4.  Februar  1894  im  Hypothekenbuche
  erfolgt,  daß  gemäß  §  25  des  Hypothekengesetzes
für  die  Frage,  an  welchem  Tage  der  Eintrag  fraglicher
Dispositionsbeschränkung  im  Hypothekenbuche  erfolgte  und
ob  dieser  zu  Recht  besteht,  lediglich  der  4.  Februar,  der
ausweislich  übermachter  Mittheilung  des  Hypothekenamts
der  Ehefrau  H.  auch  als  Tag  des  Eintrags  bekannt  gegeben
  wurde,  als  maßgebend  erachtet  werden  dürfe  und
könne,  endlich,  daß  zur  Begründung  des  angefochtenen
Beschlusses  eine  Bezugnahme  auf  einen  Eintrag  im
Hypothekentagebuch,  welche  dem  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  selbst  widerspricht,  oder  eine  Bezugnahme  auf  eine
Gepflogenheit  des  Amtsgerichts  München  I  Abtheilung  B
für  Civilsachen,  welche  einerseits  den  Gesetzen  geradezu
widerspreche,  andererseits  aber  keinen  Anspruch  darauf
machen  könne,  außerhalb  der  Gerichtsstätte,  wo  sie  sich
Geltung  verschafft  haben  soll,  bekannt  zu  sein,  gesetzlich
unzulässig  sei.

Diese  Beschwerde  wurde  vom  Landgericht  München  1
durch  Beschluß  vom  8.  März  1.  Is.  verworfen  und  zwar
sachlich  deshalb,  weil  die  Vollziehung  der  einstweiligen
Verfügung  durch  Eintrag  im  Hypothekenbuche  erst  unterm
6.  Februar  l.  Is.  erfolgte,  während  die  Vordatirung  des
Eintrags  und  die  diesbezügliche  Bemerkung  in  der  Vollzugsanzeige
  auf  den  Geschäftsverhältnissen  des  Amtsgerichts
  München  I1,  Abtheilung  B  für  Civilsachen,  und
auf  dem  Bestreben  beruhe,  den  einzelnen  an  das  Hypothekenamt
  gerichteten  Anträgen  das  Recht  der  Priorität
zu  wahren,  demnach  die  in  5  809  Abs.  3,  §  815  CPO.