Hypothekenrechtliche  Fragen.  367

vorgesehene  Frist  zur  Zustellung  der  einstweiligen  Verfügung
  an  den  Schuldner  gewahrt  sei").

*)  Anm.  d.  Red.  Obiger  Fall  und  dessen  Entscheidung  ist  uns
von  geschätzter  anwalltschaftlicher  Seite  mit  dem  Ersuchen  mitgetheilt
  worden,  über  denselben  in  den  Bl.  f.  RA.  zu  berichten,  damit
  sich  eiwa  daran  eine  Discussion  über  die  ergangenen  Enischeidungen
  anknüpse,  welche  der  Herr  Einsender  sehr  beanstandet.
Dabei  hat  er  sicherlich  auch  die  Wirkungen  des  Grundsaßtzes  der
Oeffentlichkeil  des  Hypothekenbuchs  für  sich,  wonach  dasjenige,
was  im  Buche  eingelragen  ist,  auch  in  hypothekenrechtlicher  Hinsicht
  als  maßgebend  zu  gelten  hat.  Die  Fragc  ist  dabei  nur  die,
ob  das  Hypothekenamt  einen  anderen  Tag,  als  denjenigen,  an
welchem  der  Eintrag  thatsächlich  erfolgte,  als  Inscriptionslag  im
Buche  bezeichnen  darf?  Der  Wortlaut  des  §  23  Absah  1  des
Hyp.  Ges.  scheint  dem  allerdings  entgegenzustehen.  Danach  muß
jedem  Eintrag  derjenige  Tag  2c.  beigeschrieben  werden,  an  welchem
jener  wirklich  geschehen  ist.  Das  schließt  eine  nachträgliche.  Vordatirung
  —  an  und  für  sich  betrachten  —  doch  eigentlich  aus.  Immerhin
  muß  man  aber  auch  jenen  ersten  Absaß  im  Zusammenhange
mit  den  solgenden  Absätzen  würdigen.  Wie  allgemein  anerkannt,
und  auch  im  §  23  Abs.  3  und  §  95  Ziff.  3  des  Hyp.  Ges.  sansam

.  angedentet  ist,  geht  dab  leyztere  davon  aus,  daß  in  der  Regel
die  Einträge  ins  Hypothekenbuch  thatsächlich  noch  am  Tage  der
Anmeldung  vollzogen  werden.  Bei  solchem  Verfahren  entfällt
nalürlich  jede  Vordatirung  von  selbst.  Das  Hyp.  Ges.  sieht  aber
selbst  Ansnahmen  von  der  sofortigen  Eintragung  vor  durch  die
bekannte  Bestimmung  des  §  23  Abs.  3,  wonach,  „wenn  der  Zusammenfluß
  der  zum  Eintragen  angemeldeten  Forderungen  so
groß  sein  sollte,  daß  das  Hypothekenamt  diese  an  Einem  Tage
nicht  erledigen  kann“,  das  letztere  verbunden  ist,  „für  die  unerledigten
Anmeldungen  sogleich  ein  besonderes  Prolocoll  anzulegen,  und  in
demselben  die  sämmtlichen  Forderungen  nach  der  Ordnung  ihrer
Anmeldung  zu  bemerken“.  Auf  diese  Weise  soll  jedem  Eintrage
seine  ursprüngliche  Prlorltät  gewahrt  werden.  Eben  daraus
ergibt  sich  die  Inseription  mit  dem  ursprünglichen  Datum
jener  Protocollarconstatlrung  eigentlich  von  selbst.  Ob  nun  heutzutage
  —  seitdem  mit  Einführung  des  Notarials  das  sog.  hypothekenamtliche
  Tagebuch  die  Sielle  der  alten  Hypothekenprotocollbücher
fast  ganz  vertritt  —  eben  dieses  Tagebuch  mit  seinen  Priorttätsaufzeichnungen
  geeignet  ist,  auch  die  im  8  23  Abs.  3  Hyp.  Ges.
verordnete  besondere  Protocollconstatlrung  zu  ersetzen,  ist  in  der