368  Hypothelenrechtliche  Fragen.

Theorie  bekanntlich  sehr  umstritien,  wie  sich  aus  Regelsberger,
bayer.  Hyp.  R.  S.  113,  463,  dann  aus  den  Erörterungen  in  Bd.  6
S.  185  fo.  der  Zeitschrist  des  bayer.  Anwaltvereins,  ferner  aus
Aufsäthen  von  Graf  in  der  bayer.  Notarlatszeitung  Bd.  3
S.  273  fg.,  und  von  Volk  sowle  Henle  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  53
S.  177  fo.,  369  fg.  zur  Genüge  ergibt.  Die  Praxls  hat  sich,
namentlich  im  Anhalte  an  das  bekannie  Urthell  des  Obersten
Gerlschishofs  vom  24.  April  1866  (veröffentlicht  im  J.  M.  Bl.  1866
S.  102  sg.)  sast  ausnahmslos  für  die  Bejahung  jener  Frage  entschieden.
  Diese  letztere  Stellungnahme  führt  dann  allerdings  dazu,
  daß  als  Datum  des  Eintrags  bei  nicht  sosortigem  Vollzuge
derselben  jetzt  ebenso,  wic  auf  Grund  der  alien  Constatirung  nach
Hyp.  Ges.  8  23  Abs.  3,  der  Tag  des  Einlaufeintrags  im  Tagebuch
  eingeschrieben  wird.  So  geschieht  es  auch  fast  regelmäßig.
Erst  in  neuester  Zeit  soll  der  eine  oder  audere  Hypothekrichter
darauf  bestanden  haben,  als  Eintragsdatum  den  Tag  des  wirklichen
  Vollzugs  zu  inscribiren.  Von  Hypothekrichtern  an  den
vielbeschäftigten  Hypothekenämlern  in  den  Großstädten  wird  aber
versichert,  daß  es  sich  anders,  als  nach  jener  allgemeinen  Praxls,
gar  nicht  machen  lasse;  bel  anderem  Verfahren  würde  gegenüber
den  sich  häufenden  Notariatsvorlagen  Verwirrung  einreißen,  wäre
ein  Nebenelnanderarbeiten  mehrerer  Hypothekrichter  schwer  durchführbar
  und  könnte  wider  den  Willen  der  Betheillgten  leicht  die
Rechtsfolge  gleichen  Hypothekrangs  verschledener  Forderungen  nach
Hyp.  Ges.  §  23  Abs.  2  sich  ergeben.  —  Eine  andere  Frage  ist
übrigens  die,  ob  selbst  bel  dem  üblichen  Verfahren  nicht  doch  die
in  oblgem  Falle  in  Betracht  gekommene  Frist  des  5  809  Abs.  3
CPO.  (Fassung  vom  30.  April  1886)  eben  auch  von  dem  wirklich
inseribirten  Eintragsdatum  an  zu  berechnen  wäre.  Die  volle
Rechtsconsequenz  spricht  gewiß  dafür.  Immerhin  läßt  sich  andererselts
  nicht  verkennen,  daß  sich  dadurch  elne  gewisse  Abkürzung  des
Fristenlaufs  und  damtt  der  Actionsfreiheit  des  Zustellungspllichtigen
  vollzieht.  Alle  dlese  Schwierigkeiten  sind  Folge  der  Thatsache,
  daß  die  bayer.  Gesetzgebung  eine  ausdrückliche  geseyliche
Regelung  jener  Fragen  bel  jeder  Gelegenhelt,  und  namentlich
seiner  Zeit  schon  bei  Einführung  des  Notarlats  verabsäumt  hat.
(Schluß  folgt.)

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Htaudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enskte  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.