Zwölfter  Ergänzungsband.  24.
Dr.  J.  K.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Huvetberenrechuiche  4—  (Schluß).  —.  Milttheilmigen  aus  der
Rechtsprechung  dgerichts  in  Clollsachen:  Elollrecht.
ihlbeileppen.  ad  der  Rechtspkechunq  dessleichsqeklchtsla  Strafchen

  Strafq  sebbuch.

Hypothekenrechtliche  Fragen.
(Schluß.)

6)  Eintragung  der  Inhaber  von  Schuldverschreibungen
  au  porteur  als  Gläubiger  im
Hypothekenbuche.  Die  Actiengesellschaft  K.  hat  am
21.  October  1893  durch  ihren  Director  mittels  Ausgabe
von  80  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
zu  je  1000  Mk.  ein  zu  41½2  %  verzinsliches  Anlehen
ausgenommen  und  dafür  unter  Feststellung  verschiedener,
dessen  Verzinsung  und  Heimzahlung  betreffender  Puncte
auf  ihrem  Grundbesitze  Hypothek  bestellt,  deren  Eintrag
das  Amtsgericht  unter  Billigung  des  Landgerichts  als
Beschwerdegerichts  ablehnte.

Das  Oberste  Landesgericht  erörterte  auf  weitere
Beschwerde  Folgendes:

Im  Allgemeinen  ist  den  Ausführungen  der  Vorinstanz
  als  zutreffend  beizupflichten.  Daß  der  Wortlaut
der  von  der  Vorinstanz  zur  Anwendung  gebrachten  Gesetzesstellen,
  §  22  Ziff.  8  und  §  145  Ziff.  3  Hyp.-Ges.,
ihrem  Begehren  nach  Vollziehung  der  Urkunde  vom  21.October
  1893  im  Hypothekenbuche  entgegenstehe,  verkennt
Beschwerdeführerin  selbst  nicht.  Sie  glaubt  indessen,  daß
ein  genaues  Festhalten  am  Wortlaute  schon  deshalb  vom
Gesetzgeber  nicht  gefordert  sei  und  nicht  gefordert  sein

XII.  Ergänzungsband.