Hypothelenrechtliche  Fragen.  371

tritt  deren  Benennung  mit  Belfügung  des  Oris,  an  dem
sie  sich  befinden,  dle  Stelle  des  Namens.“

So  auch  Instr.  8  20  1  2  a.  E.

Das  Hereinziehen  der  juristischen  Personen  Seitens
der  Beschwerdeführerin  erweist  sich  daher  unbehelflich.

Dasselbe  gilt  von  deren  Auffassung,  die  Erwähnung
der  physischen  Personen  und  des  Namens  des  Gläubigers
sei  nur  eine  exemplicative.  Dieses  läßt  sich  wohl  von
§  145  sagen,  dagegen  würde  eine  solche  Annahme  bei
der  Aufzählung  der  nothwendigen  Eintragungen  in  §  22
Ziff.  8  unzulässig  sein.

Wenn  v.  Gönner  Bd.  1  S.  264  des  Comm.  unter
Ziff.  3  die  Wendung  gebraucht,  bei  der  Hypothek  müsse
der  Name  des  Gläunbigers,  das  Wort  in  allgemeiner  Bedeutung
  genommen,  eingetragen  werden.  so  ergibt  der
ganze  Zusammenhang  der  Stelle  sosort,  daß  nicht  dem
Worte  „Name“,  sondern  dem  gesperrt  gedruckten  Worte
„Gläubiger“  allgemeine  Bedeutung  beigelegt  wurde.  Inwiefern
  ihm  aber  eine  solche  innewohnen  könne,  darüber
läßt  v.  Gönner  Bd.  2  S.  253  des  Comm.  keinen
Zweifel,  wo  er  sagt:

„Gläubiger  heißt  hier  Derjenige,  welchem  die  Hypothek
erworben  werden  soll,  wenn  er  auch  diese  nur  für  eine
künftige  oder  eventuelle  Forderung  erlangt  oder  der  Besiter
  als  Bürge  für  die  Schuld  eines  Dritten  die  Hypo-#thek
  bestellt.“

Die  Bedentung  des  Namens,  dessen  Eintragung  im
Hypothekenbuche  in  §  22  Ziff.  8  mit  dem  Worte  „muß“-unter
  Androhung  bestimmter  Rechtsnachtheile  gefordert
ist  (v.  Gönner  Bd.  2  S.  261  Abs.  3  Ziff.  1  vgl.  mit
S.  255),  läßt  sich  in  keinem  anderen  Sinne  als  dem  im
gewöhnlichen  Leben  damit  verbundenen  nehmen,  in  dem
einer  derartigen  Bezeichnung  einer  juristischen  oder  physischen
  Person,  durch  welche  sie  für  jede  andere  erkennbar
und  von  jeder  anderen  unterscheidbar  wird,  also  bei
physischen  Personen  Vor=  und  Geschlechtsname,  oft  noch