372  Hypothekenrechtliche  Fragen.

mit  einem  weiteren  Zusatze,  bei  juristischen  Personen
deren  Benennung  mit  Beifügung  des  Orts,  wo  sie  sich
befinden  (v.  Gönner  Bd.  2  S.  206  Abs.  2  Ziff.  2;  vgl.
§  28  der  Instr.:  „Die  genaue  Bezeichnung  der  Person
des  Gläubigers").

Daß  das  bloße  Innehaben  eines,  wenn  auch  durch
beigefügte  Nummern  oder  Buchstaben  von  anderen  gleichgearteten
  unterscheidbaren  Papiers  nicht  unter  diesen
Begriff  sich  subsumiren  lasse,  ist  klar.  Es  kann  deshalb
auch  ganz  ununtersucht  gelassen  werden,  ob  die  Legitimation
  zur  partiellen  Berechtigung  am  Gesammthypothekcapitale
  durch  das  bloße  Innehaben  der  betreffenden
Nummer  der  Schuldverschreibung  dem  Besitzer  des  Hypothekenobjects
  die  gleiche,  jede  Verwechselung  ausschließende
Gewißheit  bezüglich  der  Person  des  Hypothekgläubigers
zu  bieten  im  Stande  wäre  oder  diesem  selbst  für  seine
Rechte  gleiche  Garantie  gewähre,  wie  bei  einer  Bezeichnung
  desselben  dem  Namen  nach,  wobei  nicht  verkannt
werden  soll,  daß  allerdings  sowohl  der  Schuldner  durch
Ausstellung  der  Hypothekurkunde  mit  einem  Inhalte  wie
er  hier  vorliegt,  als  auch  der  Gläubiger  durch  die  Hingabe
  von  Geld  auf  eine  derartige  Partialobligation
wissentlich  sich  selbst  allen  Nachtheilen  unterworfen  haben
würde,  welche  aus  dieser  Unsicherheit  für  den  Einen  und
Anderen  entstehen  könnten.

Regelsberger  sagt  §  42  seines  bayer.  Hypothekenrechts:
  weder  aus  den  Grundlagen  noch  aus  den  Einzelbestimmungen
  des  Hypothekengesetzes  ergebe  sich  ein  Anhaltspunct
  für  die  Annahme,  daß  die  Hypothekbestellung
für  derartige  Forderungen  vom  Gesetzgeber  ausgeschlossen
werden  wollte  und  betont  in  der  Note  hiezu,  daß  ja
Gönner  selbst  durch  die  Anerkennung  einer  Cession  an
jeden  Inhaber  des  Hypothekenbriefs  auf  eine  Hinterthüre
zur  Umgehung  des  Verbots  hinweise.  Er  sieht  daher
in  der  solchen  Falls  vorausgesetzten,  als  erster  Gläubiger
figurirenden,  namentlich  bezeichneten  Person  nur  einen