Hypothekenrechtliche  Fragen.  373

Strohmann,  dessen  es  nicht  bedürfen  sollte,  um  dem
Buchstaben  des  Gesetzes  gerecht  zu  werden.

Gerade  aus  dem  Umstande,  daß  der  dem  Hypothekengesetze
  so  nahe  stehende  v.  Gönner  der  Mobilisirung  der
Hypothekenbriefe  in  Bd.  2  S.  282,  283,  311  eine  so  eingehende
  Besprechung  widmet,  läßt  sich  indessen  klar  ersehen,
  daß  dem  Gesetzgeber  diese  Gestaltung  der  Creditoperationen
  nicht  fremd  gewesen  sei,  zumal  er  in  der
Note  bemerkt,  daß  in  Preußen  die  Hypothekenbriefe  bei
den  Creditvereinen  blos  mit  Bezeichnung  des  hypothecirten
Guts  ohne  Benennung  des  Schuldners  und  Gläubigers
ausgefertigt  werden.  Wenn  er  dann  in  derselben  Note
fortfährt:  „Dieses  könnte  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze,
§  22  Nr.  6  u.  8,  8  145  Ziff.  3  und  §  175  Nr.  1.  2
jetzt  8  173  Nr.  1,  2  nicht  geschehen“,  so  erscheint  damit
die  Annahme  nahe  genug  gelegt,  daß  der  bayerische  Gesetzgeber
  eine  derartige  Behandlung  der  Sache  wie  in
Preußen  nicht  gewollt,  das  Erforderniß  des  8  22  Ziff.  8
von  ihm  mit  vollem  Bewußtsein  so  gefaßt  wurde,  wie  es
gefaßt  ist,  er  zwischen  dem  ursprünglichen  Gläubiger  und
dem  späteren  Erwerber  der  Forderung  durch  Cession
bezüglich  Feststellung  seiner  Person  unterschieden  wissen
wollte  (citirte  Anmerkung  überhaupt).

Wenn  Regelsberger  den  Say  aufstellt,  es  gehe
aus  den  §§  22,  145  nur  hervor,  daß  der  Gesetzgeber  an
Schuldforderungen  auf  den  Inhaber  nicht  gedacht  habe,
so  kann  ihm  dem  Gesagten  gemäß  hierin  nicht  beigepflichtet
  werden.

Unter  den  vorerörterten  Umständen  bestände  keine
zwingende  Nothwendigkeit,  zu  untersuchen,  ob  der  Gesetzgeber
  wirklich  berechtigte  Gründe  zu  einem  derartigen
Vorgehen  gehabt  habe,  die  Annahme  eines  von  ihm  beabsichtigten
  Ausschlusses  von  gleich  ursprünglich  auf  den
Inhaber  als  Gläubiger  gestellten  Schuldverschreibungen
innere  Berechtigung  habe.  Es  genügt  daher,  darauf  hinzuweisen,
  daß  ja  immerhin  ein  bald  längerer,  bald  kür-