374  Hypothekenrechtliche  Fragen.

zerer  Zeitraum  erforderlich  sein  kann,  bis  es  dem

Schuldner  gelingt,  seine  Partialsch  schreibungen  zu
dem  im  Auge  gehabten  Preise  an  den  Mann  zu  bringen,
ja  daß  Seitens  des  Schuldners  oft  gar  nicht  beabsichtigt
ist,  die  Papiere  auf  einmal  umzusetzen,  sondern  daß  die
Hinausgabe  je  nach  Bedarf,  nach  der  fortschreitenden
Entwickelung  des  Geschäfts  rc.  vor  sich  gehen  soll.  Wie
soll  nun  das  Rechtsverhältniß  construirt  werden,  so  lange
solche  Partialsch  hr  gen  noch  im  Portefeuille
des  Schuldners  sich  befinden  und  soweit  dieses  der  Fall
ist,  gegenüber  dem  Satze,  daß  Niemand  Gläubiger  und
Schuldner  in  einer  Person  sein  kann,  nach  §  1  Hyp.-Ges.
Hypothek  das  dingliche  Recht  ist,  welches  ein  Gläubiger
zur  Sicherheit  seiner  Forderung  auf  einer  fremden
unbeweglichen  Sache  durch  Eintragung  in  das  dafür  angeordnete
  Buch  erwirbt  (v.  Gönner  Bd.  1  S.  81,  99),
nach  §  2  von  der  Richtigkeit  und  Dauer  der  Forderung
auch  die  Wirkungen  der  Hypothek  abhängen,  gar  nicht
zu  gedenken,  daß  bei  der  Hinausgabe  der  einzelnen
Schuldverschreibungen  der  nominelle  Gesichtspunct  des
Darlehens  oft  ganz  zurücktritt.  Alle  diese  Bedenken
bleiben  ausgeschlossen,  sobald  daran  festgehalten  wird,
daß  die  Hypothek  nur  zu  Gunsten  eines  dem  Namen  nach
bestimmten  Gläubigers  errichtet  werden  darf,  der  sohin
doch  als  etwas  mehr,  denn  als  bloßer  Strohmann  sich
darstellt.  "

Wenn  auch  nicht  verkannt  werden  soll,  daß  das
Institut  der  Inhaberpapiere  seit  Publikation  des  Hypothekengesetzes
  an  Ausdehnung  wesentlich  zugenommen  habe,
so  kann  dieser  Umstand  es  zwar  wünschenswerth  erscheinen
lassen,  daß  diese  Papiere  nicht  allein  durch  die  Creditwürdigkeit
  ihres  Ausstellers  getragen  werden,  sondern
ihnen  auch  reale  Sicherheit  zur  Seite  stehe.  Allein  dieser
Entwickelung  der  Dinge  kann  in  einem  Falle,  wie  der
vorliegende,  die  Rechtsprechung  nicht  die  gewünschte  Rechnung
  tragen,  sondern  nur  die  Gesetzgebung  selbst.  Für