Hypothekenrechtliche  Fragen.  375

Erstere  handelt  es  sich  nicht  um  bloße  Anpassung  neuerer
Gestaltungen  des  Verkehrslebens  an  die  bestehende  Gesetzgebung,
  nicht  um  eine  entsprechende  Anwendung  gegebener
Rechtssätze  auf  die  neueren  Erscheinungen  des  Verkehrs,
sondern  um  ein  directes  Sichhinwegsetzen  über  positive
Vorschriften,  welche  gegeben  worden  sind,  obwohl  damals
die  Hypothek  auf  den  Inhaber  schon  bekannt  war,  und
mit  anderen  Rechtssätzen  und  fundamentalen  Bestimmungen
des  Hypothekeninstituts  im  engsten  Zusammenhange  stehen,
deren  gleichzeitige  Nichtbeachtung  der  Entscheidung  der
Beschwerde  im  Sinne  der  Beschwerdeführerin  eine  Tragweite
  gäbe,  welche  nicht  gerechtfertigt  wäre.

Es  wird  deshalb  auch  dem  Landgericht  mit  Unrecht
vorgeworfen,  der  von  ihm  eingenommene  Standpunct  sei
ein  veralteter,  den  jetzigen  Verhältnissen  nicht  im  geringsten
  mehr  entsprechender  und  darum  verfehlter,  weil
er  noch  an  dem  Erfordernisse  des  Namens  des  Gläubigers
  hänge,  während  doch  jetzt  dieser  und  der  ursprüngliche
  Schuldgrund  ganz  in  den  Hintergrund  getreten
seien.  —  —  —

Selbst  wenn  Schuldverschreibungen  au  porteur  nach
dem  einschlägigen  Civilrecht  zulässig  sind,  was  nicht  näher
untersucht  werden  soll,  so  folgt  daraus  allein  noch  nicht,
daß  ihnen  auch  die  Wohlthat  hypothekarischer  Sicherstellung
  zu  Theil  werden  müsse.  Ob  dieses  zulässig,
darüber  entscheiden  allein  die  hypothekenrechtlichen  gesetzlichen
  Bestimmungen.  Beschluß  des  Obersten  Landesgerichts
  vom  30.  Jannar  1894;  Reg.-Nr.  III  6/94.

7)  Löschung  der  Vormerkung  eines  Anspruchs
ohne  Zustimmung  des  Berechtigten?  Natur  und
Umfang  des  Rechtsmittels  der  Beschwerde  in
Hypotheken  sachen.  Das  Amtsgericht  hat  für  den
Ingenieur  K.  auf  dem  Hypothekenbuchsfolium  des  Anwesens
  der  Beschwerdeführer  eine  vom  Antragsteller  bescheinigte
  Forderung  von  560  Mk.  vorgemerkt,  für  welche