376  Hypothekenrechtliche  Fragen.

es  den  gesetzlichen  Titel  des  8  12  Ziff.  9  des  Hyp.  Ges.
als  gegeben  erachtete.  Gegen  diese  Vormerkung  haben
die  Eheleute  D.  den  Eintrag  einer  Protestation  erwirkt.
Sie  suchen  nun  im  Wege  der  Beschwerde  und  der  weiteren
Beschwerde  die  Löschung  der  von  K.  erwirkten  Vormerkung
  zu  erreichen.  Durch  die  Vormerkung  erhält  der
Forderungsberechtigte  ein  bedingtes  Hypothekenrecht,  und
zwar  nicht  blos  in  Ansehung  des  Rangs  derselben,
sondern  auch  in  Ansehung  des  Rechts  der  Hypothek  selbst,
sowohl  gegen  den  nachfolgenden  Drittbesitzer  als  gegen
nachherige  Veränderung  oder  andere  Einschreibungen,
welche  nach  §§  25  und  26  des  Hyp.  Ges.  der  seinerzeitigen
  wirklichen  Einschreibung  entgegenstehen  würden
(Gönner,  Comm.  Bd.  1  S.  327  Abs.  2  Ziff.  2;  §  30
Abs.  2  des  Hyp.  Ges.).  Die  Löschung  der  Vormerkung
und  Beseitigung  der  mit  derselben  erworbenen  Rechte  kann
nur  erfolgen,  wenn  für  sie  ein  gesetzlich  anerkannter
Löschungsgrund  besteht  (Regelsberger,  bayer.  Hypothekenrecht,
  S.  114;  Lehner,  Hypothekenrecht  Bd.  1  §  179
S.  266).  Mangels  eines  vorhandenen  und  geltend  gemachten
sofort  wirkenden  Löschungsgrunds  setzt  sie  voraus  die  Einwilligung
  des  Berechtigten,  und  diese  Einwilligung  kann,
wenn  der  Eintragsberechtigte  dieselbe  zu  geben  verweigert,
nur  ersetzt  werden  durch  ein  richterliches  auf  Löschung
gerichtetes  Urtheil  (88  85,  98  Ziff.  2,  158  des  Hyp.
Ges.;  Gönner,  Bd.  1  S.  583;  Regelsberger  a.  a.  O.
§  98  S.  481).  Um  bei  dem  Widerspruche  des  Berechtigten
gegen  die  Löschung  den  Bann,  welchen  die  eingeschriebene
Vormerkung  ausübt,  zu  beseitigen,  hat  der  Hypothekenobjectsbesitzer,
  der  durch  die  Einschreibung  der  Forderungsvormerkung
  in  die  Rolle  des  Klägers  gedrängt  ist,  kein
anderes  Mittel  als  die  Klage  auf  Löschung  (Regelsberger
  a.  a.  O.  S.  307  und  308;  Lehner,  Hypothekenamtsordnung
  §  198  S.  253).

Ob  der  bestrittene  Titel  zu  Recht  bestehe,  auf  Grund
dessen  die  Vormerkung  erwirkt  wurde,  kann  nur  durch