Hypothekenrechtliche  Fragen.  377

das  auf  eine  gestellte  Klage  ergehende  richterliche  Urtheil
zur  Feststellung  gebracht  werden  (§  165  des  Hyp.  Ges.
vergl.  mit  §  112  das.;  Sammlung  oberstr.  Urth.  Bd.  12
S.  211,  Bd.  13  S  337).  Die  erwirkte  Forderungsvormerkung
  auf  dem  Beschwerdewege  zu  beseitigen,  ist  schon  deshalb
  nicht  möglich,  weil  die  Beschwerde  nach  §  94  des  Hyp.
Ges.  auch  in  der  neuen  Fassung  des  Ges.  v.  29.  Mai  1886
nur  gegen  das  Hypothekenamt,  nicht  gegen  den  im  entgegengesetzten
  Interesse  Betheiligten  gerichtet  werden
(Gönner,  Bd.  2  S.  20  und  21),  und  ein  zwischen  verschiedenen
  Interessenten  streitig  gewordenes  Rechtsverhältniß
  nur  durch  das  Gericht  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  entschieden  werden  kann  (Gönner,  Bd.  2  S.  16
unter  Ziffer  3).  Das  Hypothekenamt  ist,  nach  §  92  des
Hyp.  Ges.,  auf  die  Hypotheken  und  die  damit  verbundenen
Gegenstände,  soweit  sie  als  nichtstreitiges  Rechtsgeschäft
  zu  betrachten  sind,  beschränkt.  Es  kann  zur
Hebung  der  Widersprüche  unter  den  Betheiligten  eine
gütliche  Vereinigung  versuchen.  Sobald  aber  der  Gegenstand
  in  eine  Rechtsstreitigkeit  übergeht,  oder  einer
richterlichen  Entscheidung  bedarf,  hat  das  Hypothekenamt
  dem  Verlangen  des  Betheiligten  nach  Umständen
durch  eine  Vormerkung  im  Hypothekenbuche  zu  entsprechen,
übrigens  die  Parteien  zum  Rechtsweg  zu  verweisen.  Dem
Widerspruche  der  Eheleute  D.  gegen  die  von  K.  erwirkte
Forderungsvormerkung  hat  das  Hypothekenamt  durch  Bewilligung
  der  Einschreibung  einer  Verwahrung  innerhalb
  der  Grenzen  seiner  Zuständigkeit  Folge  gegeben.
Damit  sind  die  Beschwerdeführer  thatsächlich  auf  den
Rechtsweg  verwiesen  (Regelsberger,  S.  116;  Bl.  f.
RA.  Bd.  55  S.  29).  So  entschieden  mit  Beschluß  des
Obersten  Landesgerichts  vom  18.  August  1893;  Reg.
Nr.  III  58/93.