378  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Civikrecht.

Erziehungsrecht  der  Eltern,  insbes.  des
Vaters.  Gem.  Recht.  C.  v.  T.  hatte  bei  dem  Landgerichte
  St.  gegen  seine  von  ihm  getrennt  lebende  Ehefrau
  Klage  auf  Herausgabe  der  drei  gemeinschaftlichen
Kinder,  welche  die  Beklagte  bei  sich  hatte,  erhoben.  Das
Landgericht  verurtheilte  die  Beklagte  dem  Klagantrag
entsprechend;  auf  die  Berufung  der  Beklagten  wies  das
Berufungsgericht  die  Klage  zurück.  Auf  die  Revision  des
Klägers  wurde  die  Sache  unter  Aufhebung  des  Berufungsurtheils
  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  stellt  zunächst  fest,
daß  die  Beklagte,  welche  im  September  1883  die  Ehe  mit
dem  Kläger  geschlossen  hat,  von  diesem  seit  August  1892
gegen  seinen  Willen  getrennt  lebt.  Im  Uebrigen  beruht
das  Berufungsurtheil  im  Wesentlichen  auf  folgenden  Erwägungen:
  Wenn  Ehegatten  thatsächlich  getrennt  leben,
so  seien  nach  dem  maßgebenden  gemeinen  Rechte  (I.  1  83,
I.  3  8  5  D.  de  lib.  exhib.  43,  30)  die  Kinder  für  die
Regel  dem  Vater  zur  Erziehung  zu  übergeben,  woferne
nicht  das  Wohl  der  Kinder  Ueberlassung  derselben  an  die
Mutter  erheische.  Diese  Ausnahme  treffe  im  vorliegenden
Falle  zu.  Es  handele  sich  um  Mädchen  im  Alter  von
6—9  Jahren,  welche  in  Rücksicht  auf  die  für  ihr  Geschlecht
  und  Alter  nöthige  Wart  und  Pflege  der  Mutter
zur  Erziehung  zu  überlassen  seien.  Beklagte  habe  auch
seit  der  Trennung  von  ihrem  Ehemann  im  Sommer  1892
die  Pflege  und  Erziehung  der  Kinder  mit  bestem  Erfolg
besorgt  und  ihre  Befähigung  hiezu  bewiesen.  Nicht  begründet
  sei  der  Einwand  des  Klägers,  daß  die  Beklagte
eines  festen  Wohnsitzes  entbehre.  Auch  ergebe  sich  aus