Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  379

den  zwischen  den  streitenden  Eheleuten  entstandenen
Dissidien  kein  Bedenken  gegen  die  Ueberlassung  der  Kinder
an  die  Beklagte.  Sei  hienach  die  Befähigung  der  Beklagten
  zur  Pflege  und  Erziehung  der  Kinder  nicht  zu
bezweifeln,  so  könne  auf  sich  beruhen,  ob  dem  Kläger  persönlich
  gleichfalls  diese  Befähigung  zuzusprechen  sei.  Denn
er  hätte  hiezu  weibliche  Unterstützung  nöthig  und  müßte
nach  seinen  derzeitigen  Berufsverhältnissen  die  Kinder
immer  den  Tag  über  den  zu  seiner  Unterstützung  beizuziehenden
  Personen  anvertrauen.  Die  Befähigung  seiner
33  Jahre  alten  Schwester,  welche  Kläger  beiziehen  wolle,
zur  Erziehung  der  Kinder  erscheine  nicht  als  dargethan,
ebensowenig  die  Bereitwilligkeit  dieser  Schwester,  sich  der
Aufgabe  dauernd  zu  unterziehen;  überdies  wäre  von  derselben
  nicht  dieselbe  liebevolle  Theilnahme  für  die  Kinder,
wie  von  der  Mutter,  zu  erwarten,  und  wäre  es  deshalb
mit  dem  Wohle  der  Kinder  nicht  vereinbar,  der  Schwester
des  Klägers  vor  der  leiblichen  Mutter  den  Vorzug  einzuräumen.
  Aus  allen  diesen  Umständen  ergebe  sich,  daß
im  vorliegenden  Falle  das  Wohlergehen  der  Kinder  zur
Zeit  das  Verbleiben  der  Kinder  bei  der  Mutter  erheische,
vorbehaltlich  des  Rechts  des  Klägers  im  Falle  des  Eintritts
  einer  Aenderung  in  den  für  die  Ausübung  des
Erziehungsrechts  maßgebenden  Verhältnissen  sein  Verlangen
  der  Herausgabe  zu  erneuern.

Mit  Recht  greift  die  Revision  diese  Entscheidung  als
rechtsirrthümlich  an.

Für  das  gemeine  Recht  darf  heutzutage  in  Theorie
und  Praxis  die  Auffassung  als  feststehend  bezeichnet
werden,  daß  das  Erziehungsrecht  als  ein  gemeinschaftliches
  Recht  beider  Eltern  anzusehen  ist,  jedoch  mit  bevorzugter
  und  in  der  Regel  ausschlaggebender  Stellung  des
Vaters,  wonach  dieser  insbesondere  auch  der  ihm  die
Kinder  vorenthaltenden  Ehefrau  gegenüber  sein  Recht
auf  die  Erziehung  der  Kinder  und  demgemäß  auf  die
Herausgabe  der  Kinder  zu  diesem  Zwecke  im  Wege  ge-