380  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

richtlicher  Klage  verfolgen  kann  (Entsch.  des  Reichsgerichts
Bd.  17  S.  129,  Bd.  18  S.  186;  s.  auch  Seuffert's  Archiv
Bd.  47  Nr.  117).  Dies  gilt  selbstverständlich  gerade  in
dem  Falle,  wenn  die  Ehefrau  gegen  den  Willen  des  Ehemanns
  mit  den  Kindern  getrennt  von  ihm  lebt.  Es
handelt  sich  also  um  ein  Privatrecht  des  Vaters  gegen
die  Mutter,  des  Ehemanns  gegen  die  Ehefrau,  nicht  um
ein  Recht  des  Vaters  gegen  seine  Kinder,  welches  der
letztere  mit  der  gegen  die  Mutter  erhobenen  Klage  zur
Geltung  zu  bringen  sucht.  Das  Recht  des  Vaters  muß
gegenüber  demjenigen  der  Mutter  nur  dann  zurücktreten,
wenn  sehr  erhebliche  Gründe  dies  rechtfertigen.  Solche
können  nicht  ausschließend  der  Rücksicht  auf  das
Wohl  der  Kinder  zu  entnehmen  sein,  wenn  diese  Rücksicht
  selbstverständlich  auch  mitzureden  hat.  Die  von  dem
Berufungsgericht  selbst  angeführten  Quellenstellen  geben
einen  dentlichen  Fingerzeig,  daß  man  bei  Prüfung  der
Frage,  ob  das  Recht  des  Vaters  hinter  dasjenige  der
Mutter  zurückzutreten  habe,  strenge  zu  verfahren  und
keineswegs  immer  lediglich  darauf  zu  sehen  habe,
was  das  Wohl  der  Kinder  erfordere  (I.  1  §  3  eit.:  „ex
justissima  causn“;  l.  3  §  5:  „ob  nequitiam
patris").  Das  Belassen  der  Kinder  bei  der  Mutter  muß
eben  durch  aus  der  Persönlichkeit  und  den  Verhältnissen  der
Eltern  sich  ergebende  Gründe  gerechtfertigt  werden  können.
Jene  Quellenstellen  müssen  auch  für  das  heutige  gemeine
deutsche  Recht,  obwohl  das  in  erster  Linie  stehende  Recht  des
Vaters  nicht  mehr  ausschließlich  auf  die  väterliche  Gewalt
  zurückzuführen  ist,  als  maßgebend  anerkannt  werden.
Auch  in  den  von  dem  Bernfungsgericht  aus  der  württembergischen
  (gemeinrechtlichen)  Praxis  allegirten  Entscheidungen
  wird  konstant  das  vorwiegende  Recht  des
Vaters  gegen  demjenigen  der  Mutter  betont.  Der  Fehler
des  Berufungsurtheils  beruht  nun  darin,  daß  es  im  vorliegenden
  Falle,  wo  lediglich  feststeht,  daß  die  Beklagte
den  Kläger  gegen  dessen  Willen  verlassen  hat  und  ihm