Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  381

die  Kinder  vorenthält,  nur  untersucht,  ob  bei  dieser  Sachlage
  das  Wohl  der  Kinder  deren  Auslieferung  an  den
Kläger  gestatte  oder  das  Verbleiben  derselben  bei  der
Mutter  erheische.  Dies  ergibt  sich  aus  den  sämmtlichen
Erwägungsgründen  des  Berufungsgerichts  ganz  deutlich,
zumal  aus  dem  Eingang,  wo  fast  rechtsgrundsätzlich  ausgesprochen
  ist,  Töchter  im  zarten  Alter  von  6—9  Jahren
gehören  zur  Mutter,  und  aus  dem  Schlusse.  Darauf,
ob  der  Vater  nach  seinem  Wesen  und  seiner  Persönlichkeit
  fähig  und  würdig  zur  Erziehung  seiner  Kinder  ist,
läßt  sich  das  Berufungsgericht  gar  nicht  ein,  obwohl  die
Beklagte  Behufs  Bestreitung  des  vom  Kläger  geltend  gemachten
  Rechts  Behauptungen  aufgestellt  hat,  aus  denen
sich  jene  Unfähigkeit  ergeben  soll.  Festgestellt  wird  nur
die  Würdigkeit  und  Fähigkeit  der  Mutter  und  die  Unfähigkeit
  des  klagenden  Vaters,  diese  aber  lediglich  aus
dem  Grunde,  weil  er  ohne  seine  Fran,  die  Beklagte,  vermöge
  seiner  Berufsverhältnisse  nicht  in  der  Lage  sei,
seinen  Töchtern  die  nöthige  Wart  und  Pflege  und  Erziehung
  angedeihen  zu  lassen.  Allein  daran,  daß  der
Kläger  ohne  seine  Frau  lebt,  trägt  doch  nur  der  Umstand
die  Schuld,  daß  diese  sich  gegen  seinen  Willen  von  ihm
getrennt  hält.  Will  man  nicht  zu  dem  gewiß  zu  verwerfenden
  Satze  gelangen,  daß  eine  Ehefrau  sich  nur  von
ihrem  Manne  getrennt  halten  darf,  um  auch  die  Kinder
(wenigstens  wenn  diese  noch  im  jugendlichen  Alter  und
Töchter  sind),  zugesprochen  zu  erhalten,  ein  Satz,  welcher
das  Recht  des  Vaters  auf  seine  Kinder  geradezu  negirte,
so  muß  in  einem  Falle  der  vorliegenden  Art  nothwendig
untersucht  werden,  warum  die  Frau  den  Mann  verlassen
hat  und  ob  das  Getrenntleben  der  Frau  gerechtfertigt
ist.  Darin,  daß  das  Berufungsgericht  sich  weder  auf
die  Prüfung  der  Frage,  ob  der  klagende  Ehemann,  wie
Beklagte  geltend  macht,  persönlich  nicht  fähig  und  würdig
zur  Erziehung  der  Kinder  sei,  noch  darauf  eingelassen
hat,  ob  die  factische  Treunung  der  Beklagten  von  ihrem