382  Relchsgerlschtliche  Entscheidungen.

Ehemanne  gerechtfertigt  ist,  bezw.  ob  die  Gründe,  welche
sie  zu  dieser  Trennung  veranlaßten  nicht  zugleich  das
Belassen  der  Kinder  bei  der  Beklagten  als  nothwendig
erscheinen  lassen,  liegt  der  Rechtsirrthum,  welcher  zur
Aufhebung  des  angefochtenen  Urtheils  führen  muß.
VI.  Civilsenat  48/94.  Urtheil  vom  28.  Mai  1894.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.

Strafgesetzbuch.

Eine  Anzeige  bei  einer  Behörde  i.  S.  des
§5  164  St  G.  kann  u.  A.  auch  dann  vorliegen,
wenn  die  Anzeige  bei  einem  untergeordneten
Organe  dieser  Behörde  erfolgt  ist.  Der  Angeklagte
  ist  nach  §  164  St  G.  wegen  falseher  Anzeige  bestraft
  worden.  Es  rügt  die  Revision,  daß  die  Anzeige
nicht  bei  einer  Behörde,  sondern  bei  einem  Dorfspolizeidiener
  gemacht  worden  sei,  der  nicht  als  eine  Behörde
angesehen  werden  dürfe.  Der  Angeklagte  hat  aber  dem
Polizeidiener  S.  die  wissentlich  falsche  Thatsache,  er  sei
von  K.  bestohlen  worden,  zu  dem  Zwecke  mitgetheilt,
daß  dieser  eine  Strafverfolgung  gegen  denselben  herbeiführen
  solle.  Das  ist  auch  von  dem  Polizeidiener  geschehen,
  indem  durch  seine,  dem  Auftrage  des  Angeklagten
entsprechende  Vermittelung  die  Anzeige  zunächst  an  die
Gendarmerie  und  von  da  an  den  Amtsanwalt  gelangte,
welcher  jedoch  demnächst  das  von  ihm  gegen  K.  eröffnete
  Verfahren  wieder  einstellte.  Hienach  hat  aber
der  Angeklagte  vorsätzlich  verursacht,  daß  seine  falsche
Anzeige  durch  das  Organ  einer  Behörde  bei  dem  Amtsanwalt
  gemacht  worden  ist,  und  hierin  findet  die  Anwendung
  des  §  164  StGB.  ihre  Begründung.  Denn
daß  dieselbe  von  dem  Angeklagten  unmittelbar  bei  einer