Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  383

Behörde  gemacht  worden  sein  müsse,  wird  von  dem  Gesetz
  nicht  verlangt.  Mag  darum  auch  der  Polizeidiener
S.  eine  Behörde  nicht  sein,  und  derselbe  auch  die  ihm
von  dem  Angeklagten  gemachte  Anzeige  nicht  an  seine
direkt  vorgesetzte  Behörde  sondern  an  einen  Gendarmen
weiter  befördert  haben,  so  wird  doch  hiedurch  die  Strafbarkeit
  des  Angeklagten  nicht  ausgeschlossen.  Es  genügt,
daß  er  die  Anzeige  einem  behördlichen  Organe  mittheilte,
von  dem  er  erwarten  durfte,  daß  es  sie  vermöge  seiner
Dienstpflicht  an  die  zuständige  Behörde  übermitteln  werde
und  daß  diese  Uebermittelung  auch  wirklich  erfolgte.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  16.  April  1894.

Der  Begriff  des  In-Gefahr-Setzens  i.  S.
des  §  316  StEB.  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,
  daß  ein  zufälliges  und  unberechenbares
Ereigniß  die  Verwirklichung  der  Gefahr  verhindert.
  Ein  Rechtsirrthum  ist  in  der  Annahme  des
Urtheils  nicht  zu  finden,  daß  der  Arbeitszug  gefährdet
war,  als  der  Zug  1066  den  Bahnhof  O.  passirte,  wenn
schon  er  demnächst,  bevor  sich  noch  die  Gefahr  verwirklichen
  konnte,  durch  den  Bahnwärter  G.  angehalten  wurde.
Denn  das  Urtheil  findet  hierin  ein  zufälliges  Ereigniß,
auf  welches  nicht  habe  gerechnet  werden  können,  durch
welches  also  lediglich  die  bereits  erwachsene  Gefahr  wieder
abgewendet  worden  sei.  An  diese  thatsächliche  Feststellung
ist  das  Revisionsgericht  gebunden.  Die  beiden  Revisionen
beanstanden,  daß  das  Urtheil  bei  der  Feststellung  der
Gefahr  mit  Möglichkeiten  rechne,  obgleich  es  doch  den
Fragefall  so,  wie  in  demselben  Alles  wirklich  gelegen
habe,  hätte  beurtheilen  müssen,  und  sonach  die  Thatsache,
daß  der  Zug  1066  von  dem  Bahnwärter  G.  aufgehalten
worden  sei,  nicht  hätte  unberücksichtigt  lassen  dürfen.
Allein  eine  bestandene  Gefahr  kann  nur  durch  eine  Abstraction
  aus  den  zur  Zeit  der  Handlung  bekannt  gewesenen
  Umständen  derselben  festgestellt  werden,  und  sie