384  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

beruht  darum  überall  auf  der  Möglichkeit,  wie  sich  die
Zukunft  aus  der  Gegenwart  gestalten  werde.  Das  Urtheil
  aber  ist  der  Meinung,  daß  die  Verletzung  des
Arbeiterzugs  zu  der  Zeit,  als  der  Zug  1066  durch  den
Bahnhof  O.  durchgefahren  sei,  als  mit  Wahrscheinlichkeit
  bevorstehend  habe  erachtet  werden  müssen,  weil  eben
die  später  eingetretene  Thatsache  seines  Aufhaltens  durch
den  Bahnwärter  G.  zu  dieser  Zeit  als  zu  unwahrscheinlich
  nicht  habe  in  Berechnung  gezogen  werden  dürfen.
Es  ist  mit  dieser  Auffassung  der  Gefahrbegriff  nicht
verletzt  worden.  Wäre  die  Meinung  der  Revision
richtig,  daß  der  ganze  Verlauf  der  Handlung  mit  ihren
Wirkungen  für  den  Begriff  der  Gefahr  als  maßgebend
betrachtet  werden  müsse,  so  würde  die  Gefahr  als  ein
objectiver  Zustand  überhaupt  nicht  in  Betracht  kommen
können,  weil,  im  Falle  nur  eine  Gefahr  herbeigeführt
worden  ist,  die  Verletzung  stets  durch  ein  in  den  Causalverlauf
  eingetretenes  objectives  Ereigniß  ausgeschlossen
worden  war.  Weiter  hat  jedoch  auch  das  Urtheil  den
zwischen  dieser  Gefahr  und  der  dem  Angeklagten  G.  zur
Last  gelegten  Handlung  bestehenden  Causalzusammenhang
zutreffend  nachgewiesen.  Denn  es  geht  davon  aus,  daß
die  Gefahr  nicht  zur  Entstehung  gelangt  sein  würde,
wenn  Jener  den  Zug  1066  nicht  zur  Durchfahrt  angenommen
  hätte.  Endlich  würde,  wie  aus  dem  Urtheil
entnommen  werden  muß,  der  Angeklagte  G.  bei  gehöriger
Aufmerksamkeit  erkannt  haben,  daß  die  mögliche  Folge
seiner  Handlung  die  Herbeiführung  der  bezeichneten  Gefahr
  sein  werde.  Es  war  darum  das  Rechtsmittel
dieses  Angeklagten  zu  verwerfen.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  5.  April  1894.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enste  (Cark  Enlste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.