386  Hypothekbestellung  für  Forderungen  auf  den  Inhaber?

wichtige  Folge  abzuleiten,  daß  nach  den  Normen  des
bayerischen  Gesetzes  eine  Hypothekbestellung  auch  für  jene
neugestalteten  Forderungen  zulässig  erscheinen  muß,  welche
sich  erst  nach  Erlassung  des  Hyp.-Ges.  in  dem  jeweils
maßgebenden  Civilrechte  ausbildeten,  oder  welche  wenigstens
  zur  vollen  Reife  im  rechtswissenschaftlichen  Sinne
sich  erst  nachher  entwickelten.

Zur  letzteren  Gattung  gehören  entschieden  die  Forderungen
  auf  den  Inhaber,  deren  System  erst  später
wissenschaftlich  durchgebildet  wurde  und  welchen  im  Hinblicke
  auf  ein  unzweifelhaftes  Gewohnheitsrecht  und  das
moderne  Rechtsbewußtsein,  welches  sich  über  die  römischrechtliche
  Beschränkung  des  Obligationenbegriffs  auf  zwei
in  näherem  Contacte  stehende  Personen  längst  hinausgesetzt
  hat,  die  volle  Anerkennung  als  rechtsgültige
Forderungsart  von  keiner  Seite  mehr  versagt  wird  (vgl.
Seuffert's  Archiv  Bd.  31  S.  350,  Bd.  5  S.  407;
Gerber,  deutsches  Priv.-R.  §  161  u.  Andere).  Es  ist
also  auch  für  diese  Forderungsart  ein  Ausschluß  von  der
Möglichkeit  hypothekarischer  Sicherung  aus  dem  Gesetze
direct  nicht  zu  entnehmen.  Wohl  aber  wird  ein  solches
Verbot  aus  den  speciellen  Vorschriften  des  §  22  Ziff.  8
und  8  145  Ziff.  3  Hyp.-Ges.  mittelbar  abstrahirt.

Bereits  früher  (Bl.  f.  RA.  Bd.  13  S.  321  fg.)
wurde  gegen  eine  zu  stricte  Anwendung  dieser  Vorschriften
aus  dem  Gesichtspuncte  angekämpft,  daß  dann  auch
juristische  Personen,  denen  wenigstens  die  in  8  145
Ziff.  3  verlangten  Kennzeichen  (Vor=  und  Geschlechtsname,
  Stand  und  Wohnort)  fehlen,  von  der  Gläubigerschaft
  hypothekarisch  versicherter  Forderungen  auszuschließen
wären,  was  der  Gesetzgeber  offenbar  nicht  gewollt  habe.
Dies  wird  nun  in  dem  Beschlusse  als  eine  unbehelfliche
  Deduction  um  deswillen  bezeichnet,  weil  nach  der
Erläuterung  Gönner's  der  8  145  nur  eine  nähere
Ausführung  des  §  22  sei,  um  die  Identität  ja  außer
Zweifel  zu  setzen,  während  der  letztere  Paragraph  als