Hypothekbestellung  für  Forderungen  an  den  Inhaber?  387

der  zunächst  maßgebende,  nur  die  Eintragung  des  Namens
  verlange.  Allein  abgesehen  davon,  daß  die  Erläuterung
  Gönner's  in.  Bd.  2  S.  206,  sowie  die  weiter
angezogene  Instruction  in  §  20  Nr.  I.  2  sich  gar  nicht
auf  den  Gläubiger,  vielmehr  lediglich  auf  den  Schuld--ner
  als  Besitzer  der  Pfandobjecte  beziehen,  ist  gerade
die  Detailausführung  des  §  145  —  welche  auf  juristische
Personen  nun  einmal  nicht  paßt  —  ein  sprechender  Beweis
  für  die  Behauptung,  daß  der  Gesetzgeber  den  persönlichen
  Gläubiger  lediglich  als  Normalfall
vor  Augen  hatte,  ohne  hiemit  die  Zulässigkeit  einer
anderen  rechtlichen  Gestaltung  der  Gläubigerschaft  unbedingt
  ausschliehen  zu  wollen.  Bei  der  innigen  Wechselbeziehung
  des  §  145  zu  §  22  bietet  sich  ein  Rückschluß
auf  eine  gleiche  Intention  bei  letzterem  Paragraphen
von  selbst  dar,  ein  Moment,  über  das  man  nicht  so
leicht  hinwegkommen  wird.

Es  erschiene  außerdem  verfehlt,  über  den  Formvorschriften
  des  §  22  Ziff.  8  das  zu  Grunde  liegende
Princip  außer  Acht  lassen  zu  wollen  und  der  Erfüllung
der  bloßen  Form  wegen  im  Einzelfalle  ein  Mehr  zu  verlangen
  als  das  leitende  Grundprincip  selbst  erheischt.
Dieses  kann  aber  hier  kein  anderes  sein  als  das  Princip
der  Specialität,  dem  allein  diese  Formvorschriften  entflossen
  sind.  Dasselbe  stellt  in  Ansehung  der  Forderung
zwei  Erfordernisse  auf,  daß  nämlich  eine  Hypothek  nur
für  eine  (durch  ihren  Entstehungsgrund)  bestimmte  Forderung
  und  daß  sie  nur  für  einen  bestimmten  Geldbetrag
dieser  Forderung  eingetragen  werden  kann  (Regelsberger
  §  28,  II).

Sind  nun  aber  nicht  alle  Erfordernisse  dieser  Bestimmtheit
  bei  den  Inhaberpapieren  voll  gewährleistet?
Ganz  sicherlich;  denn  es  liegt  ein  genau  bestimmtes,  in
der  Urkunde  als  der  Trägerin  des  verpflichtenden  Willens
niedergelegtes  Zahlungsversprechen  einer  genau  fixirten
Summe  vor  und  auch  der  Gläubiger  ist  sicher  bei

