388  Oypothekbestellung  für  Forderungen  an  den  Inbaber?

stimmt:  es  ist  der  durch  den  jeweiligen  Besitz  der
Urkunde  Legitimirte.  Und  wie  die  Person  des  Gläubigers
  im  Verkehre  auch  wechselu  und  sich  verändern  mag,
die  zu  Grunde  gelegte  Obligation  selbst  bleibt  in  diesem
Wandel  stets  die  gleiche,  von  anderen  Forderungen  und
von  solchen  gleicher  Art  vermöge  der  besonderen
Kennzeichen  der  Urkunde  stets  unterscheidbar.

Das  Princip  der  Specialität  kann  hinsichtlich  des
Gläubigers  unmöglich  mehr  verlangen,  als  eine  Bezeichnung
  von  der  Art,  daß  eine  Irrung  im  Einzelfalle  ausgeschlossen
  ist.  Dies  ist  aber,  soferne  nur  die  besonderen
Kennzeichen  der  Urkunde  einverleibt  sind,  bei  den  Inhaberpapieren
  stets  der  Fall.

Man  kann  hiebei  auf  die  interessante  Thatsache
verweisen,  daß  im  Durchschnitte  der  Gläubiger  bei  den
Inhaberpapieren  sogar  bestimmter  ist  als  bei  den  übrigen
Hypothekforderungen.  Wie  oft  wechselt  bei  den  persönlichen
  Gläubigern  Stand  und  insbesondere  Wohnort
und  wie  schwierig  ist  dann  oft  die  Feststellung  der
Identität  für  Gericht  und  Notare  gegenüber  dem  früheren
Eintrage,  zumal  bei  den  vielen  gleichlautenden  Vor-  und
Geschlechtsnamen.  Wie  einfach  hingegen  beim  Inhaberpapier.
  Wer  durch  den  offensichtlichen  Besitz  sich  im
fraglichen  Augenblicke  legitimirt,  ist  Glänbiger.  Es  macht
ferner  gerade  das  Wesen  des  Inhaberpapiers  mit  aus,
daß  der  Name  des  einzelnen  Gläubigers  ohne  jede
rechtliche  Bedeutung  ist.  Denn  die  Individualität
des  Gläubigers  ist  hiebei  vollständig  in  den  Hintergrund
getreten,  seine  Person  gewissermaßen  zu  einer  juristischen
Vertretbarkeit  herabgedrückt  und  ein  persönliches  Band
zwischen  Schuldner  und  Gläubiger  existirt  nicht,  da
Ersterem  nach  seinem  ausgesprochenen  Willen  die  Person
und  damit  der  Name  des  Glänbigers  gänzlich  gleichgültig
ist.  Mit  anderen  Worten:  Das  Unterscheid  kmal
des  berechtigten  Subjects  von  Anderen  bildet  hier  nicht
mehr  dessen  Name,  vielmehr  an-  dessen  Stelle:  Die