Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  389

besondere  Keunzeichnung  der  Urkunde  und  die
Augenfälligkeit  des  Innehabens.

Durch  diese  Surrogate  wird  aber  auch  den  maßgebenden
  Principien  der  Specialität,  sowie  der  Publicität
(soferne  man  dieses  mit  hereinbeziehen  will)  vollständig
Genüge  geleistet.

Man  besehe  sich  auch  die  Consequenzen,  welche  sich
nothwendig  aufdrängen,  falls  man  die  Formvorschriften
in  8  22  von  dem  leitenden  Principe  loslösen  und  die
unbedingte  Erfüllung  derselben  in  jedem  Einzelfalle
fordern  wollte.  Schreibt  nicht  dieselbe  Ziff.  8  auch  die
Eintragung  des  Zinsfußes  vor?  Und  müßte  man
nun  nicht  bei  dem  streng  formellen  Standpuncte  zu  der
Schlußfolge  gelangen,  daß  damit  auch  alle  unverzinslichen
  Hypothekforderungen  von  der  Inseription  schlechtweg
  ausgeschlossen  sind?  Wollte  man  hiegegen  einwenden:
wenn  kein  Zins  bedungen,  könne  auch  keiner  eingetragen
werden,  so  könnte  man  mit  gleichem  Rechte  erwidern:
wenn  kein  Name  da,  könne  eben  auch  keiner  eingetragen

werden.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts

  in  Civilsachen.

Eivikrecht;  Civilproceß.
Negatorienklage  auf  Schadensersatz  wegen
übermäßigen  durch  den  Eisenbahnbetrieb  verursachten
  Lärms.  (Gem.  R.)  Aus  den  Gründen:
Die  Zulässigkeit  einer  auf  Schadensersatz  gerichteten
Negatorienklage  kann  im  gegenwärtigen  Falle  nach  den
von  dem  erkennenden  Senate  in  Bd.  17  S.  104  und
Bd.  30  S.  116  der  Entsch.  des  Reichsgerichts  ausgesprochenen
  Grundsätzen  und  in  der  weiteren  Erwägung
nicht  beanstandet  werden,  daß  der  Bernfungsrichter  ohne
Rechtsirrthum  annimmt  es  habe  der  Beklagte  bei  Vor-