390  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

nahme  der  in  Frage  stehenden  Bauveränderungen  über
deren  Einwirkung  auf  das  klägerische  Grundstück  sich  klar
sein  müssen.  Ihren  Schadensersatzanspruch  gründet  die
Klägerin  nicht  auf  den  durch  die  allmälige  Vergrößerung
des  Bahnbetriebs  vermehrten  Lärm,  sondern  allein  auf
die  durch  die  Dammerhöhung  von  1887  bewirkte  außerordentliche
  Verstärkung  desselben.  Dementsprechend  ist
in  beiden  Vorinstanzen  verhandelt  und  deshalb  in  dem
angefochtenen  Urtheile  nur  geprüft  worden,  welcher
Minderwerth  dem  klägerischen  Besitzthum  in  Folge  der
von  dem  Beklagten  vorgenommenen  baulichen  Veränderung
von  1887  erwachsen  ist.  Daß  diese  Frage  nach  den  Grundsätzen
  des  gemeinen  Nachbarrechts  zu  beurtheilen  und  zu
entscheiden,  ist  von  den  Vorderrichtern  mit  Recht  angenommen.
  Gleichfalls  mit  Recht  ist  angenommen,  daß
übermäßiger,  d.  i.  nicht  gemeinüblicher  unerträglicher
Lärm  auf  dem  einen  Grundstück  von  dem  Eigenthümer
des  benachbarten  Grundstücks  nicht  geduldet  zu  werden
braucht.  Wenn  nun  das  Berufungsgericht,  von  dieser
rechtlichen  Grundlage  ausgehend,  zu  der  Ansicht  gelangt
ist,  daß  das  durch  das  Fahren  der  Züge  auf  dem  erhöhten
Damm  und  besonders  auf  dem  mit  Unterführungen  versehenen
  Viaducte  verursachte  Geräusch  ein  übermäßiges
sei  und  wenn  ferner  als  bewiesen  erachtet  wird,  daß
lediglich  durch  diesen  vermehrten  außergewöhnlichen  Lärm
eine  Werthsverminderung  des  klägerischen  Besitzthums
von  5  %  eingetreten  sei,  so  kann  hierin  kein  Rechtsirrthum
gefunden  werden.  Zwar  macht  die  Revision  des  Beklagten
  geltend,  daß,  da  das  Eisenbahngewerbe  überhaupt
nicht  anders  als  unter  Erregung  belästigenden  Geräusches
betrieben  werden  könne,  letzteres  sich  jeder  Nachbar  ohne
Einspruch  gefallen  zu  lassen  habe.  Allein  wenn  auch  zuzugeben
  ist,  daß  bei  der  Frage,  ob  das  Maß  erlaubter
Einwirkung  auf  nachbarliche  Grundstücke  überschritten
wird,  auf  die  Besonderheiten  des  Eisenbahnbetriebs  die
gebührende  Rücksicht  genommen  werden  muß,  so  ist  doch,