Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  391

was  den  concreten  Fall  betrifft,  darauf  hinzuweisen,  daß
hier  nicht  der  gewöhnliche,  mit  jedem  Bahnbetriebe  verbundenc
  Lärm,  sondern  das  außerordentliche,  durch  das
Rasseln  der  Züge  auf  dem  ganz  nahe  gelegenen  Viaduct
und  auf  den  mit  Wellblech  ausgeschlagenen  Unterführungen
bewirkte  Geräusch  den  Grund  des  nachbarlichen  Entschädigungsanspruchs
  bildet.  Das  Reichsgericht  hat  daher
  in  Anbetracht  der  allgemeinen  Regel,  daß  der  jedem
Eigenthümer  gebührende  Rechtsschutz  auch  den  Eisenbohnverwaltungen
  gegenüber  zur  Anerkennung  zu  bringen  ist,
keinen  Anstand  genommen,  dem  Berufungsgerichte  beizutreten.
  III.  Civilsenat  26/1894.  Urtheil  vom  24.  April
1894.

Interesseforderung  an  Stelle  der  Forderung
  der  Erfüllung,  wenn  die  Leistung  für  den
Glänbigerdas  Interesse  verloren  hat.  (Gem.  R.)
Der  Kläger  hatte  dem  Beklagten  im  October  1888  die
von  ihm  componirte  Oper  „Der  Schatz  des  Rampfinit“
zur  Aufführung  am  Stadttheater  eingereicht.  Nachdem
sich  Kläger  auf  Wunsch  des  Beklagten  zu  einer  Umarbeitung
  des  Textes  und  der  Musik  bereit  erklärt  hatte,
erklärte  der  Beklagte  mit  Schreiben  vom  18.  October  1890,
daß  er  die  Oper  zur  Aufführung  am  Stadttheater  angenommen
  habe.  Mit  Brief  vom  7.  September  1891
vertröstete  er  noch  den  Kläger  über  die  Wahl  des  Zeitpuncts
  der  Aufflihrung  und  bezeichnete  sogar  die  Art
und  Zahl  der  zu  liefernden  Orchesterstimmen,  lehnte  aber
dann  mit  Brief  vom  6.  und  14.  October  1891  die  Aufführung
  der  Oper  entschieden  ab,  ohne  sich  nur  auf  eine
Prüfung  der  Umarbeitung  einzulassen.  Der  Kläger  forderte
demgemäß  von  dem  Beklagten  den  Ersatz  seiner  Auslagen,
  sowie  eine  Vergütung  für  die  fruchtlos  aufgewendete
  Mühe  und  Zeit  mit  in  Summa  2000  Mk.  Durch
Theilurtheil  des  Landgerichts  vom  10.  Juli  1893  wurde
der  Beklagte  zur  Zahlung  von  215  fl.  ö.  W.  —  374  Mk.
75  Pfg.  verurtheilt,  dem  Kläger  der  Schätzungseid  über