9392  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

den  Betrag  von  1429  Mk.  10  Pf.  auferlegt  und  die  Klage
zum  Betrage  von  25  fl.  ö.  W.  abgewiesen.  Auf  die
Berufung  des  Beklagten  und  die  Anschlußberufung  des
Klägers  wurde  durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  vom
22.  Jannar  1894  die  Berufung  sowie  die  Anschlußberufung
  als  unbegründet  verworfen.  Die  Revision  des
Beklagten  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  spricht  auf  Grund
der  Erklärung  des  Beklagten  vom  18.  October  1890  dem
Kläger  das  vertragsmäßige  Recht  zu,  von  dem  Beklagten
die  Aufführung  seiner  Oper  am  Stadttheater  zu  fordern
und  erachtet  den  Kläger  zur  sofortigen  Erhebung  einer
Schadensersatzklage  für  berechtigt,  weil  eine  nicht  erzwingbare
  Leistung  in  Frage  stehe,  und  überdies  in  Folge
des  Verzugs  des  Beklagten  die  Leistung  für  den  Kläger
kein  Interesse  habe.  Abgesehen  von  den  Ansprüchen  des
Klägers  aus  dem  Vertragsbruche  erachtet  das  Berufungsgericht
  den  erhobenen  Schadensersatzanspruch  auch  auf
Grund  des  der  vorgängigen  Zusage  widersprechenden
arglistigen  Verhaltens  des  Beklagten  für  gerechtfertigt
und  weist  die  Einwendung  des  Beklagten,  Kläger  habe
ihn  durch  Täuschung  über  den  Erfolg  der  Oper  zu  der
Annahme  derselben  bestimmt,  mit  der  Erwägung  zurück,
daß  die  Oper  nachgewiesenermaßen  einen  Mißerfolg  nicht
erfahren,  und  Beklagter,  der  die  Oper  zwei  Jahre  zur
Prüfung  in  den  Händen  gehabt,  sich  wohl  nicht  durch
die  Versicherung  eines  jungen  Componisten  über  den
Erfolg  zu  der  Annahme  derselben  habe  bewegen  lassen.

Die  Revision  führt  aus,  der  Bekagte  hafte  dem
Kläger  auf  das  Interesse,  welches  er  an  der  versprochenen.
wenn  auch  nur  einmaligen  Aufführung  habe.  So  lange
dem  Kläger  ein  solcher  Interesseanspruch  zustehe,  könne
er  nicht  geltend  machen,  daß  ihm  Aufwendungen  ersetzt
werden  müßten,  deren  Ersatz  er  gerade,  wenn  der  Beklagte
  vertragsmäßig  gehandelt,  nicht  hätte  verlangen
können.  Der  Kläger  könne  nicht  nachweisen,  daß  er  durch