Relchsgerichtiiche  Entscheldungen.  393

die  Aufführung  den  Betrag,  den  er  fordere,  verdient
haben  würde.  Der  Kläger  könne  nur  das  Erfüllungsinteresse,
  nicht  aber  den  Ersatz  von  Aufwendungen  fordern.
Aus  dem  Gesichtspunct  dolosen  Verhaltens  lasse  sich  die
Forderung  des  Klägers  nicht  begründen.  Ein  Anspruch
aus  einem  außercontractlichen  Grunde  stehe  nicht  in  Frage.

Die  Revision  konnte  nicht  als  begründet  erachtet
werden.

Die  Annahme  des  Berufungsgerichts  über  das  Zustandekommen
  eines  Vertrags  und  den  Inhalt  desselben
unterliegt  keinem  Bedenken.  Der  Inhalt  des  Vertrags,
die  Berechtigung,  die  Aufführung  zu  verlangen,  einerseits,
  die  Verpflichtung  zur  Aufführung  andererseits,
ergeben  das  vermögensrechtliche  Interesse  der  Vertragschließenden,
  so  daß  auch  diese  Voraussetzung  der  Klagbarkeit
  gegeben  wäre,  wenn  die  Entstehung  eines  Forderungsrechts
  überhaupt  von  der  Möglichkeit  der  Veranschlagung
  in  Geld  bedingt  wäre  (Windscheid,  Pand.
7.  Aufl.  Bd.  2  §  314  Nr.  4  und  §  250  S.  3).  Ob  die
Verpflichtung  des  Beklagten  sich  als  eine  nichterzwingbare
  Handlung  im  Sinne  des  §  774  CPO.  darstielle,
mag  dahin  gestellt  bleiben.  Die  Aufführung  einer  Oper
ist  eine  künstlerische  Leistung;  die  Aufführung  an  einer
bestimmten  Bühne  ist  schon  durch  ihre  Beschränkung
auf  ein  bestimmtes  Kunstinstitut  eine  nicht  vertretbare
Leistung.  Nimmt  man  an,  daß  die  Voraussetzung  der
ausschließlichen  Abhängigkeit  einer  Handlung  vom  Willen
des  Schuldners  nicht  gegeben  ist,  wenn  deren  Vornahme
besondere  Fähigkeiten  erfordert,  gleichviel,  ob  sie  der
Schuldner  besitzt  oder  nicht  (Wilmowski-Levy,  Civilproceßordnung
  6.  Aufl.,  Bd.  2,  S.  1047  Nr.  1),  so  ließe
sich  die  fragliche  Leistung  als  nicht  erzwingbar  erachten.
An  Stelle  der  Zwangsvollstreckung  träte  dann  die  Liquidation
  des  Interesses  im  Wege  besonderer  Klage.  Hieraus
würde  aber  nicht  folgen,  daß  statt  der  Erfüllung  sofort
Schadensersatz  gefordert  werden  dürfe.  Ein  Rechtssatz