394  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

dieses  Inhalts  ist  weder  vom  Reichsgericht  ausgesprochen
worden,  noch  im  gemeinen  Rechte  anerkannt.  In  der
Entsch.  des  I.  Civilsenats  vom  3.  October  1883  Rep.
311/83  (Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  10  S.  176)  ist
im  Gegentheil  betont,  daß  Klage  und  Urtheil  zunächst
auf  die  Erfüllnng  der  schuldigen  Leistung  zu  richten
seien.  Das  Urtheil  des  V.  Civilsenats  vom  3.  October
1888  (Rep.  154/88)  betrifft  aber  eine  durch  Urtheil  festgestellte
  Verpflichtung.  Bei  den  Commissionsberathungen
über  den  Entwurf  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wurde
eine  Bestimmung  über  die  Befugniß  des  Gläubigers,  im
Falle  des  Verzugs  eine  Nachfrist  mit  Androhung  des
Rücktritts  zu  bestimmen,  als  mit  dem  geltenden  Rechte,
abgesehen  vom  französischen  Rechte,  nicht  in  Einklang
stehend,  abgelehnt.  (Materialien  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
  Prot  Bd.  20  S.  1120;  Jakubezky,  Bemerkungen
  zu  dem  Entwurfe  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  S.  86).  Die  beiden  Entwürfe  räumen  demgemäß
mit  Rücksicht  auf  §  778  CPO.  dem  Gläubiger  nur  das
Recht  ein,  dem  rechtskräftigverurtheilten  Schuldner
eine  Nachfrist  zur  Erfüllung  mit  Androhung  der  Ablehnung
  zu  bestimmen  und  gegebenen  Falls  auf  die
Forderung  des  Schadensersatzes  wegen  Nichterfüllung
überzugehen  (I.  Entwurf  §  243,  Motive  hiezu  Bd.  2
S.  53,  II.  Entwurf  §  239).

In  Theorie  und  Praxis  des  gemeinen  Rechts  ist
dogegen  anerkannt,  daß  der  Glänbiger  im  Falle  eines
gegenseitigen  Vertrags  beim  Verzuge  des  Schuldners  von
dem  Vertrage  zurücktreten  könne,  wenn  durch  das  vertragswidrige
  Verhalten  des  Schuldners  der  angestrebte
Vertragszweck  vereitelt  ist  und  demnach  die  Leistung  für
den  Gläubiger  das  Interesse  verloren  hat  (Windscheid.
Pand.  7.  Aufl.  Bd.  2  §5  280  Note  1,  Motive  zum  Entwurfe
  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Bd.  2  S.  209
§  369;  Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  49  S.  13).
Folge  der  Aufhebung  des  Vertrags  ist  die  gegenseitige