Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  395

Verpflichtung  zur  Rückgewähr  des  auf  Grund  des  Vertrags
Geleisteten  und  die  Haft  des  wortbrüchigen  Theils  für
den  dem  Mitcontrahenten  durch  seine  Schuld  verursachten
Schaden.  Unter  den  Ersatz  fällt  auch  das  für  den  anderen
Theil  Aufgewendete,  sei  es  in  Geldmitteln,  sei  es  in
Diensten.  Der  vertragsbrüchige  Theil  hat  demgemäß  für
die  von  dem  anderen  Theil  in  Folge  des  Vertrags  und
in  Erfüllung  desselben  gemachten  Ausgaben  und  geleisteten
Dienste  Ersatz  zu  leisten.  Um  seine  Vertragspflicht  zu
erfüllen,  somit  in  Ansführung  des  Vertrags,  hat  aber
der  Kläger  die  berechneten  Auslagen  gemacht  und  die
Thätigkeit  entwickelt,  für  welche  er  Entschädigung  verlangt.
  Er  hat  seine  Arbeitskraft  die  auf  die  Umarbeitung
der  Oper  verwendete  Zeit  hindurch  in  den  Dienst  des
Vertragsunternehmers  und  damit  in  den  Dienst  des  Beklagten
  gestellt,  da  seine  Thätigkeit  dem  Beklagten  die  Erfüllung
  der  übernommenen  Verpflichtung  ermöglichen  sollte.
Daß  in  Folge  des  vertragswidrigen  Verhaltens  des
Beklagten  für  den  Kläger  das  Erfüllungsinteresse  verloren
  gegangen,  hat  das  Berufungsgericht  auf  Grund
der  Erwägung  der  Vorgänge,  welche  zwischen  den  Parteien
stattgefunden,  sowie  auf  Grund  der  Erwägung  der
künstlerischen  Interessen,  Anschauungen  und  Erwartungen
des  Klägers,  sowie  allgemeiner  Wahrscheinlichkeiten,  somit
auf  Grund  thatsächlicher  Erwägungen  in  der  Nachprüfung
entzogener  Weise  ohne  Rechtsirrthum  festgestellt.  Die
Zulassung  des  Klägers  zur  eidlichen  Schätzung  seines
„Schadens“  unter  Bestimmung  der  Schwurgrenze  entspricht
  dem  in  §  260  CPO.  dem  Richter  hinsichtlich  des
Bestehens  und  hinsichtlich  der  Größe  des  Schadens  eingeräumten
  Rechte  freier  Würdigung.  Sachlich  erweist
sich  diese  Schätzung  als  der  Werthsanschlag  der  auf  die
Umarbeitung  verwendeten  Arbeitskraft.  VI  Civilsenat
92/94.  Urtheil  vom  21.  Juni  1894.
Retentionsrecht  des  Vermiethers.  Preuß.
Landrecht,  §  771  CPO.  Der  Kläger  behauptet,