396  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

durch  zwei  Kaufverträge  vom  4.  Februar  und  4.  Mai  1892
sowie  durch  Uebergabe  Besitzer  und  Eigenthümer  der  Hausstands-
  und  sonstigen  Sachen  geworden  zu  sein,  die  der
Beklagte  am  3.  Mai  1893,  bei  der  Exmission  des  R.  aus
der  ihm  vom  Beklagten  vermietheten  Wohnung,  wegen
angeblich  rückständiger  Miethe  zurückbeholten  hat.  Kläger
will  nämlich  die  Gegenstände  seiner  mit  R.  verheiratheten
Schwester  leihweise  überlassen  gehabt  haben.  Er  findet
in  der  vom  Beklagten  ausgeübten  Retention  eine  Verletzung
  seines  Besitzrechts  und  führt  aus,  daß  sie  gewaltsam
  und  widerrechtlich,  im  Widerspruch  mit  8  771  der
Civilproceßordnung  erfolgt  sei,  wonach  der  Gerichtsvollzieher
  die  beweglichen  Sachen,  da  diese  nicht  Gegenstand
der  Zwangsvollstreckung  bei  der  Exmission  gewesen,  wegzuschaffen
  und  dem  R.  zur  Verfügung  zu  stellen  gehabt
hätte.  Sein  Klageantrag  geht  auf  Verurtheilung  des
Beklagten  zur  Zurückschaffung  der  streitigen  Sachen  in
den  Besitz  des  Klägers.

Der  Beklagte  bestreitet,  daß  dem  Kläger  die  in  den
Verträgen  vom  4.  Februar  und  4.  Mai  1892  bezeichneten
Sachen  überhaupt,  eventuell,  daß  sie  ihm  vor  ihrer  Einbringung
  in  die  R.'sche  Miethwohnung  und  damit  in  das
Pfandrecht  des  Beklagten,  übergeben  worden  seien;  auch
bestreitet  er  die  Identität  der  von  ihm  retinirten  mit  den
an  den  Kläger  verkauften  Gegenständen,  und  sicht  eventuell
  die  Verträge  wegen  Unbestimmtheit  der  danach  verkauften
  Objecte,  sowie  wegen  Simulation  und  wegen
beabsichtigter  Benachtheiligung  der  Gläubiger  des  R.  an.

Die  Klage  wurde  in  beiden  Instanzen  abgewiesen.

Auf  die  Revision  des  Klägers  wurde  das  Berufungsurtheil
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweitigen
Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Gründe:  Während  der  erste  Richter  die  Abweisung
der  Klage  darauf  gestützt  hat,  daß  er  feststellt,  die  Verträge
  vom  4.  Februar  und  4.  Mai  1892  seien  nur  zum