Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  397

Schein  abgeschlossen,  um  die  fraglichen  Sachen  dem  Zugriff
der  R.'schen  Gläubiger  zu  entziehen,  führt  der  Berufungs-=richter
  aus,  daß  der  Beklagte  durch  die  Retention  der
Sachen  keineswegs  den  §  771  CPO.  verletzt,  sondern
sein  gesetzliches  Pfandrecht  ausgeübt  habe,  und  daß  die
Voraussetzung  der  angestellten  Besitzklage,  eine  unbefugte
Besitstörung,  fehle.  Die  Ausführung  des  Bernfungsrichters
  darüber,  daß  durch  die  Zurückbehaltung  der  von
R.  in  die  Miethwohnung  eingebrachten  Sachen  keine  Verletzung
  des  §  771  CPO.  stattgefunden  habe,  läßt  sich
nicht  beanstanden.  Der  8  771  berührt  das  Pfand=  und
Zurückbehaltungsrecht  des  Vermiethers  an  dem  Eingebrachten
  des  Miethers  gar  nicht.  Er  regelt  in  Anwendung
auf  den  vorliegenden  Fall  der  Herausgabe  einer  gemietheten
Wohnung  die  Art  und  Weise,  wie  der  vollstreckbare  Anspruch
  des  Vermiethers  auf  Räumung  zu  vollstrecken  ist.
Es  handelt  sich  dabei  um  einen  Anspruch  des  Vermiethers,
  nämlich  um  den  Anspruch,  die  Verfügung
über  die  vermietheten  Ränme.  unbelästigt  durch  den
Miether  und  dessen  Sachen,  zurückzuerhalten.  Deshalb
  wurde  vorgeschrieben,  daß  der  Gerichtsvollzieher
auch  die  Sachen  des  Miethers  wegzuschaffen  habe.  Wenn
dabei  zugleich  bestimmt  worden  ist,  wie  der  Gerichtsvollzieher
  weiter  mit  den  weggeschafften  Sachen  zu  verfahren
habe,  so  kann  sich  dies  nur  auf  solche  Sachen  beziehen,
deren  Entfernung  aus  der  Wohnung  vom  Vermiether
verlangt  oder  zugelassen  wird;  keineswegs  ist  damit  ein
Recht  des  Miethers  geschaffen,  unabhängig  von  dem
Räumungsanspruch  des  Vermiethers  die  Wegschaffung
aller  seiner  Sachen,  auch  solcher,  deren  Wegschaffung
der  Vermiether  nicht  will,  begehren  zu  können.  Deshalb
  ist  gegen  die  Vorschriften  der  Civilproceßordnung
über  die  Zwangsvollstreckung,  insonderheit  gegen  den
§  771,  dadurch  nicht  verstoßen,  daß  der  Gerichtsvollzieher
bei  der  Vollziehung  des  Räumungsurtheils  gegen  R.  diejenigen
  eingebrachten  Sachen,  die  der  Vermiether  retiniren
zu  wollen  erklärte,  nicht  weggeschafft  hat.