329889  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Der  Kläger  hat  nun  freilich  weiter  behauptet  und
darzulegen  versucht,  daß  dem  Vermiether  nach  Preußischem
Allgemeinen  Landrecht  überhaupt  kein  Pfand=  oder  sonstiges
  Recht  zustehe,  kraft  dessen  er  befugt  wäre,  die  vom
Miether  eingebrachten  Sachen  ohne  gerichtliche  Autorisation
zurückzuhalten.  Dadurch  geräth  er  aber  in  Widerspruch
mit  der  ganzen  seitherigen  Rechtsprechung  und  Rechtslehre,
  wonach  dem  Vermiether  ein  Pfandrecht  an  dem
Eingebrachten  des  Miethers,  aber  der  Regel  nach  nur
solange  die  Sachen  sich  in  den  Miethräumen  befinden,
und  in  Folge  dieser  Beschränkung  das  weitere  Recht  zusteht,
  sich  gegen  die  Fortschaffung  durch  Zurückhaltung
der  Sachen  zu  sichern  (Dernburg,  Preuß.  Privatrecht
Bd.  1  §  364;  Förster-Eccius,  Preuß.  Privatrecht
Bd.  2  §  136  VI;  Rehbein,  Entsch.  des  Ober-Tribunals
Bd.  3  S.  867  ff.;  Motive  zum  1.  Entwurf  eines  Deutschen
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Bd.  2  S.  402  ff.).

Der  Kläger  hat  in  einer  eingehenden  systematischen
und  historischen  Darstellung  die  Ansicht  aufgestellt,  daß
im  Gebiet  des  Preußischen  Landrechts  der  Vermiether
nicht  ein  Pfandrecht,  sondern  nur  ein  Vorzugsrecht  im
Konkurse  des  Miethers  an  dem  vorhandenen  Eingebrachten,
und  daneben  allerdings  auch  ein  Zurückbehaltungsrecht
habe,  das  sich  aber  in  dem  Recht  erschöpfe,  bis  zur  Erwirkung
  eines  Arresles  den  Miether  im  Wege  der  Selbst
hülfe  an  der  Wegführung  seines  Eingebrachten  zu  hindern,
oder,  nach  späterem  Recht,  im  Wege  der  gerichtlichen
Execution  einen  beschränkten  Theil  des  Eingebrachten
zurückhalten  zu  lassen.  Für  die  Entscheidung  des  vorliegenden
  Rechtsstreits  bedarf  es  keiner  Nachprüfung  dieser
Ausführungen  im  Einzelnen.  Es  handelt  sich  jetzt  nur
um  die  Frage,  vb  dem  Vermiether  an  dem  Eingebrachten
seines  Miethers  ein  Zurückbehaltungsrecht  ohne  Anrufung
des  Gerichts  zustehe,  denn  der  Kläger  findet  in  der  bloßen
Thatsache  dieser  Zurückhaltung  eine  Verletzung  seines
angeblichen  Besitzrechts  an  den  Sachen.  An  diesem  Recht