Reichsgerlchillche  Entscheldungen.  399

des  Vermiethers  kann  aber  nicht  gezweifelt  werden.  In
8  10  Ziff.  2  1  29,  88  46,  56,  57,  58,  60,  Anhang  §  302
1  44,  §  382  a  1  50  der  Preuß.  Gerichtsordnung  (vgl.
auch  §  606  Thl.  I  Titel  21  Preuß.  LR.),  wird  ausdrücklich
  anerkannt,  daß  dem  Vermiether  und  Verpächter  ein
Zurückbehaltungsrecht  zusteht.  Die  Preuß.  Gerichtsordnung
  enthält  in  den  citirten  Bestimmungen  aus  dem
50.  Titel  des  1.  Buchs  nähere  Vorschriften  darüber,  zu
welchen  processnalen  Schritten  das  Zurückbehaltungsrecht
ermächtige  wie  verpflichte,  und  darliber,  welche  Grenzen
der  Richter  dabei  dem  Recht  zu  stecken  habe.  In  den
letztgedachten  Vorschriften  mag  eine  materiellrechtliche
Begrenzung  des  Zurückbehaltungsrechts  zu  finden  sein,
was  für  den  vorliegenden  Fall  dahingestellt  bleiben  kann,
da  der  Kläger  eine  Ueberschreitung  des  Rechts  durch  den
Beklagten  nicht  geltend  gemacht  hat;  aber  jene  anderen
Vorschriften  sind  processualen  Inhalts  und  mit  der  Aufhebung
  der  sonstigen  Proceßvorschriften  der  Gerichtsordnung
  in  Wegfall  gekommen.  Erst  durch  die  Existenz  des
Zurückbehaltungsrechts  konnte  für  den  Gesetzgeber  die
Aufgabe  entstehen,  dessen  processuale  Handhabung  zu
regeln.  Es  ist  eine  Umkehrung  dieses  Verhältnisses,
wenn  der  Kläger  zu  dem  Resultat  kommt,  daß  die  Zurückbehaltung
  nur  dazu  diene,  dem  Vermiether  die  Einschlagung
  der  vorgeschriebenen  processualen  Schritte,  nämlich
  einen  Arrestschlag,  später  die  Feststellung  der  zu
retinirenden  Objecte  durch  den  Richter,  zu  ermöglichen.
Diese  gerichtlichen  Verfügungen  haben  vielmehr  das  Zurückbehaltungsrecht
  des  Vermiethers  zur  Voraussetzung  und
dienen  gerade  zur  Durchführung  desselben.

Mit  Recht  hat  hienach  der  Berufungsrichter  angenommen,
  daß  die  vom  Beklagten  ausgeübte  Retention
der  von  seinem  Miether  eingebrachten  Sachen  nicht  schon
an  sich  eine  widerrechtliche  Handlung  sei.  Dagegen  hat
ihm  in  der  Ausführung  nicht  beigetreten  werden  können,
daß  gegen  eine  unberechtigte  Retention  überhaupt  keine