400  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

Abhülfe  mit  der  Besitzstörungsklage,  wofür  der  Kläger
selbst  die  angestellte  Klage  erklärt,  erwirkt  werden  könne.
Wenn  der  Kläger,  wie  er  behauptet  und  nachweisen  muß,
juristischer  Besitzer  der  retinirten  Sachen  war  und  diese
lediglich  leihweise  in  den  thatsächlichen  Gewahrsam  des
Miethers  des  Beklagten  oder  der  Ehefrau  des  Miethers
gegeben  hatte,  so  enthielt  die  Handlungsweise  des  Beklagten,
  wodurch  die  Sachen  aus  dem  Gewahrsam  der
Miether  heraus  in  seine  eigene  Gewahrsam  gebracht
worden  sind,  einen  Eingriff  in  die  Besitzrechte  des  Klägers.
Es  handelt  sich  nicht  darum,  ob  darin  eine  Besitzstörung
für  den  Miether  liege,  sondern  nur  das  Besitrecht
desselben,  für  den  der  Miether  die  Gewahrsam  ausübte,
steht  in  Frage  und  es  war  deshalb  zu  prüsen,  ob  diesem
gegenüber  der  Eingriff  berechtigt  war.  Daß  der  §  395
Thl.  I  Titel  21  Preuß.  LR.  dem  Vermiether  die  Rechte
eines  Pfandgläubigers  an  den  von  dem  Miether  eingebrachten
  und  noch  vorhandenen  Sachen  und  Effecten
gibt,  entscheidet  nicht,  denn  die  dazu  gegebene  Declaration
vom  21.  Juli  1846  beschränkt  das  Recht  des  Vermiethers
ausdrücklich  auf  solche  Sachen  und  Effecten,  die  dem
Miether  selbst  gehören  oder  die  er  ohne  Einwilligung
des  Eigenthümers  zu  verpfänden  befugt  ist.  Den  Beweis,
  daß  der  Miether  nicht  in  einem  solchen  Verhältniß
zu  den  retinirten  Sachen  gestanden  habe,  kann  der
Kläger  auch  dadurch  führen,  daß  er  nachweist,  selbst
juristischer  Besitzer  der  Sachen  gewesen  zu  sein  und  dem
Miether  nur  den  Gewahrsam  übertragen  zu  haben,  wobei
allerdings  dem  Beklagten  Einreden  aus  dem  Recht  selbst
nicht  otggeschnitten  werden  dürfen  (ugl.  Striethorst,
Archiv  Bd.  95  S.  186).  V.  Civilsenat  365/93.  Urtheil
vom  .  März  1894.

Nedakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  n  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof.  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.