Zwölfter  Er  g  ã  nzung  sb  eand.  M  26.
aopopenr  .  N.  Feufeerl
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

It:  thekbestell  si  d  d  ber?  (Schluß).  —
Indell:  nfür  Eerdesunnen  an  den  nheer  n
sachen:  Clollrecht;  Haftpllichtgeset.

Hypothekbestellung  für  Forderungen  auf  den
Inhaber?
Von  Amtsrichter  K.  Kober.
(Schluß.)

Was  die  Stellungnahme  Gönners's  zur  vorwürfigen
Frage  anbelangt,  so  wird  aus  dem  Umstande,  daß  dieser
das  von  den  preußischen  Creditvereinen  bei  Ausstellung
von  Inhaberpapieren  beliebte  Verfahren  als  in  Bayern
für  gesetzlich  unzulässig  erklärt,  der  Schluß  gezogen,  der
bayerische  Gesetzgeber  habe  eine  derartige  Behandlung  der
Sache  wie  in  Preußen  nicht  gewollt,  vielmehr  das  Erforderniß
  des  §  22  Ziff.  S  gerade  in  Bezug  hierauf
mit  vollem  Bewußtsein  gefaßt.

Allein  die  eigene  Ausführung  Gönnerss  zeigt,  daß
die  preußischen  Creditvereine  bereits  damals  die  Form  der
Grundschuld,  „ohne  Benennungdes  Schuldners
und  Gläubigers“,  sohin  unter  gänzlicher  Loslösung
  von  einem  Obligationsverhältnisse,
anstrebten,  was  denn  doch  wesentlich  verschieden  ist  von
einer  Hypothekbestellung  für  eine  Inhaberforderung  nach
bayer.  Rechte,  bei  der,  ebenso  wie  bei  den  anderen  Hypotheken,
  stets  ein  bestimmtes  Obligationsverhältniß
  zu  Grunde  liegen  muß  und  wobei  auch  die  persönliche
  Haftung  eines  bestimmten  Schuldners  keines-XII.

  Ergänzungsband.