Hypothekbestellung  für  Forderungen  auf  den  Inhaber?  403

hier  die  Bahn.  Sie  hat  längst  zur  allgemeinen  Anerkennung
  nachgewiesen,  daß  bei  den  Inhaberpapieren  der
Rechtsbegriff  der  Cession  überhaupt  nicht  existirt,  da
jeder  neue  Besitzer  dem  Schuldner  gegenüber  ursprünglicher
  Gläubiger  ist,  nicht  ein  solcher  mitabgeleitetem
Rechte  (Gerber,  8  161,  Anm.  6).

Ein  Gegenargument  kann  ferner  auch  nicht  darin
gefunden  werden,  daß  der  Aussteller  die  Partialschuld--verschreibungen
  etwa  erst  nach  einander  umsetzt  und
diese  oder  wenigstens  einzelne  davon  noch  längere  Zeit
in  seinem  Portefeuille  verwahrt.  Denn,  solange  der
Schuldner  die  Papiere  nicht  edirt,  ist  eben  auch  kein
Gläubiger  vorhanden,  geradeso  wie  das  Obligationsverhältniß
  wieder  ruht,  falls  das  Papier  im  Verkehre
wieder  in  dessen  Hände  zurückgelangen  sollte  (Eutsch,  des
Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  18  S.  9  und  die
dortigen  Citate).  Man  hat  es  also  in  diesem  Falle  mit
einer  künftigen  oder  wenigstens  künftig  möglichen
Forderung  zu  thun.  Ob  man  hiebei  ein  bereits  bestehendes
  Grundverhältniß  (das  Geschäft  der  Emission
überhaupt)  anerkennt  oder  die  Forderung  nur  für  eine
künftig  mögliche  im  absoluten  Sinne  (also  ohne  ein
solches)  erachtet,  kann  für  die  vorwürfige  Frage  dahingestellt
  bleiben.  Denn  seit  den  grundlegenden  Ausführungen
  Regelsbergers  über  diesen  Gegenstand
(Bl.  f.  RA.  Bd.  36  S.  131  und  fg.  und  Lehrbuch  §  43
S.  187  fg.)  stimmt  die  Praxis  allgemein  dahin  überein,
daß  für  beide  Arten  der  künftigen  Forderung  Hypothekbestellung
  nach  Bayer.  Rechte  zulässig  ist,  wie  denn  auch
Tausende  von  Einträgen  hierauf  fundirt  sind.  Die  Gefahr
  einer  gesetzlich  unzulässigen  Confusion  kann  demnach
  nicht  bestehen,  da,  solange  das  einzelne  Papier  sich
noch  in  den  Händen  des  Schuldners  befindet,  hiefür,  wie
vorgesagt,  eben  noch  kein  Gläubiger  da  ist,  und  sollte  die
einzelne  Forderung  schließlich  Uberhaupt  nicht  existent
werden,  so  hat  zu  Folge  des  accessorischen  Charakters