404  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

der  bayer.  Hypothek  auch  die  hiefür  bereits  eingetragene
Hypothek  keine  rechtliche  Geltung  (Regelsberger,  Lehrbuch
  §  42  Ziff.  2  i).

Auch  die  Gefahr,  daß  sich  die  Sache  in  der  Ausführung
  auf  eine  Form  der  Grundschuld  hinausspielen
könnte,  ist,  wie  bereits  oben  betont,  ausgeschlossen,  da  die
Grundprincipien  des  bayer.  Hypothekenrechts  auch  hiebei
eingehalten  werden  müssen.

Es  dürfte  sich  also  eine  ausdehnende  Interpretation
  der  mehrgenannten  Gesetzesstellen  mit  der  Folge
einer  Bejahung  der  aufgeworfenen  Frage  recht  wohl
rechtfertigen  lassen.

Zum  Schlusse  noch  eine  Frage:  Wenn  bei  einer
Controverse  sich  für  beide  Meinungen  mindestens  gleichwiegende
  Argumente  aufstellen  lassen,  sollte  es  nicht  eine
dankbare  Aufgabe  der  Praxis  sein,  hievon  jene  zu  bevorzugen,
  welche  dem  Verkehre  und  dem  allgemeinen  Besten
am  meisten  frommt?

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Civikrecht;  Haftpflichtgesetz.

Actio  doli  wegen  schädigender  Kritik.  Die
Klägerin  behauptete,  durch  die  Verbreitung  einer  ihre
Geschäftslage  ungünstig  beurtheilenden  von  Dr.  F.  H.
verfaßten  Schrift  geschädigt  worden  zu  sein,  und  nahm
die  Beklagte  wegen  des  erlittenen  Schadens  in  Anspruch,
indem  sie  angab,  der  Director  der  beklagten  Gesellschaft,
M.,  habe  die  Brochüre  anfertigen  lassen  und  verbreitet,
obgleich  er  von  der  Unwahrheit  der  darin  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Klägerin  enthaltenen  Behauptungen
vollständig  überzeugt  gewesen  sei,  in  der  bewußt  rechtswidrigen
  Absicht,  die  Klägerin  zu  schädigen.

Auf  die  Berufung  der  Beklagten  wurde  die  verurtheilende
  Entscheidung  der  ersten  Instanz  aufgehoben