Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  405

und  die  Klage  abgewiesen,  weil  eine  Arglist  der  Handlungsweise
  des  M.  nicht  dargethan  sei.  Die  Revision
wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Wenn  auch  nach  gemeinem  Rechte  gegenüber
  der  schädigenden  Herabsetzung  gewerblicher  Leistungen
Seitens  eines  Concurrenten  kein  so  weit  gehender  Schutz
gewährt  wird,  als  die  französische  Rechtsprechung  solchen
aus  dem  Gesichtspuncte  des  Verbotenseins  einer  jeden
concurrence  deloyale  zugesteht,  so  findet  doch  insoweit
ein  Schutz  statt,  als  die  Handlung  des  Concurrenten  den
Thatbestand  des  Delicts  der  Arglist  erfüllt  und  somit
den  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  die  unerlaubte  Handlung
  zugefügten  Schadens  erzeugt.  Zu  der  Annahme
des  Delicts  der  Arglist  genügt  nicht,  daß  eine  vorsätzliche
Schadenszusügung  stattgefunden  hat.  Es  muß  hinzukommen,
  daß  die  schädigenden  Handlungen  rechtswidrig
sind  und  daß  der  Handelnde  im  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  derselben  gehandelt  hat.  Wenn  das  Berufungsgericht
  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  der  actio  doli
verneint,  so  beruht  die  Entscheidung  nicht  auf  der  Verletzung
  einer  Rechtsnorm.  Denn  das  Berufungsgericht
stellt  nicht  allein  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Landgerichte
  fest,  daß  der  Vorwurf  der  Klägerin,  die  Thatsachen,
  welche  die  Brochüre  zum  Gegenstande  ihrer  Kritik
macht,  seien  objectiv  unwahr,  unbegründet  sei,  daß  vielmehr
  ihr  thatsächlicher  Inhalt  der  Wahrheit  entspreche,
  sondern  auch  (abweichend  von  dem  Landgerichte,
  welches  angenommen  hatte,  daß  das  in  der  Brochüre
  auf  Grund  dieser  wahren  Thatsachen  gefällte  Urtheil
  nicht  nur  unrichtig  sei,  sondern,  daß  dasselbe  von
dem  Director  M.  auch  abgegeben  sei  mit  dem  Bewußtsein
  der  Unrichtigkeit  und  daß  das  Verhalten  des  M.
sich  als  ein  arglistiges,  auf  Schädigung  der  Klägerin
abzielendes  darstelle),  daß  in  thatsächlicher  Beziehung  nicht
zuverlässig  erhelle,  daß  M.  bewußt  widerrechtlich  verfahren
  habe.