406  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Wenn  nun  auch  das  Berufungsgericht  im  Eingange
seiner  Entscheidungsgründe  in  nicht  zutreffender  Weise
den  Gesichtspunct  der  Beleidigung  heranzieht,  so  geht
dasselbe  doch  mit  Recht  davon  aus,  daß  zur  Begründung
der  actio  doli,  da  es  sich  um  eine  der  Klägerin  nachtheilige
  Kritik  auf  Grund  wahrer  Thatsachen  handelt,
erforderlich  ist,  daß  der  Handelnde  sich  bewußt  gewesen
sei,  daß  die  aus  diesen  Thatsachen  gezogenen  Schlußfolgerungen
  und  Urtheile  unrichtige  seien,  daß  er  das
Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  seiner  Kritik  gehabt
habe.  Die  Revisionsklägerin  rügt,  daß  der  vorige  Richter
die  mit  dem  Vorsatze  der  Schädigung  und  in  der  Absicht,
der  eigenen  Gesellschaft  einen  Concurrenzvortheil  zu  verschoffen,
  geübte  Kritik  für  die  Grenzen  des  Erlaubten
nicht  überschreitend  erachte,  sofern  nur  unerwiesen  bleibe,
daß  jene  Kritik,  wenn  auch  unrichtig,  nicht  mit  einer
besseren  Ueberzeugung  des  M.  im  Widerspruch  stehe,  und
behauptet,  daß  mehrere  ihrer  Behauptungen  nicht  die.
gebührende  Beachtung  gefunden  hätten.  Die  Revisionsklägerin
  übersieht  bei  ihrer  Rüge,  daß  ihr  nur  insoweit
ein  Schutz  zu  Theil  werden  kann,  als  der  Thatbestand
des  Delicts  der  Arglist  gegeben  und  voll  bewiesen  ist.
Die  Vorsätzlichkeit  der  schädigenden  Handlung  genügt
nicht,  denn  dieselbe  begründet  für  sich  allein  nicht  den
Vorwurf  der  Arglist.  Es  ist  vollständig  erlaubt,  die
eigene,  wenn  auch  für  einen  Anderen  nachtheilige  Meinung
zur  Geltung  bringen  zu  wollen,  und  aus  der  beabsichtigten
Herbeiführung  einer  richtigen  Beurtheilung  eines  fremden
Unternehmens  einen  Vortheil  zu  erstreben.  Der  Schädigende
braucht  nicht  seinen  guten  Glauben  nachzuweisen,  da  die
Beschuldigung  der  arglistigen  Beschädigung  darzuthun  ist.
Ebensowenig  ist  ein  Verstoß  des  vorigen  Richters  bei
der  Beurtheilung  und  processnalen  Behandlung  der  Behauptungen
  der  Klägerin  erfindlich,  welche  sonstige  Umstände
  betreffen  und  zur  Klarlegung  der  Arglist  verwerthen
  wollen.  Die  Behauptungen,  M.  habe  die  Schrift