Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  407

gerade  in  einer  für  die  Schädigung  der  Klägerin  besonders
geeigneten  Weise  verbreitet,  indem  er  sie  zahlreichen
Mitgliedern  der  Anstalt  der  Klägerin  zukommen  ließ  und
diese  hiedurch  dem  Unternehmen  der  Klägerin  abwendig
machen  wollte;  M.  habe  früher  zu  abweichenden  Ansichten
öffentlich  sich  bekannt;  M.  habe  während  des  Processes
sich  geäußert,  er  würde  die  Klägerin  nicht  angezapft
haben,  wenn  sie  ihn  in  Ruhe  gelassen  hätte,  konnten
von  der  vorigen  Instanz  als  unerheblich  bei  Seite  gelassen
  werden  und  geben  deshalb  auch  zum  Gebrauche
des  richterlichen  Eides  keinen  Anlaß;  und  zwar  konnte
die  Bedentungslosigkeit  jener  Nebenumstände  sowohl  bezüglich
  eines  jeden  einzelnen  Umstands  als  in  ihrer
Vereinigung  angenommen  werden.  Das  allgemeine  unter
Beweis  gestellte  Vorbringen,  M.  habe  nur  in  der  Absicht,
die  Klägerin  zu  schädigen  gehandelt,  ist  mit  Recht  unbeachtet
  geblieben.  Endlich  kann  dem  vorigen  Richter  auch
nicht  zum  Vorwurfe  gemacht  werden,  daß  er  aus  den  in
der  Schrift  enthaltenen  allgemeinen  Ausfällen  gegen  die
Unsolidität  und  Gemeingefährlichkeit  mancher  Gesellschaften
einen  arglistigen  Charakter  der  Handlungsweise  des  M.
herzuleiten  nicht  vermocht  hat.  Der  vorige  Richter  verkennt
  nicht,  daß  in  solchen  allgemeinen  Ausfällen,  welche
eine  thatsächliche  Begründung  im  Einzelnen  nicht  geben,
und  deshalb,  auch  von  dem  sachkundigen  Leser,  nicht  in
ihrer  Richtigkeit  geprüft  werden  können,  unter  Umständen
eine  Ausschreitung  über  das  Gebiet  der  freien  Meinungsäußerung
  und  ein  arglistiger  Angriff  gefunden  werden
kann.  Er  nimmt  indessen  in  Auslegung  der  Schrift  an,
daß  die  besondere  Richtung  gegen  die  Klägerin  nicht  mit
genügender  Deutlichkeit  sich  ausgedrückt  finde.  Die
Revisionsklägerin  stellt  auf,  daß,  wenn  jene  Ausfälle
auch  nicht  unmittelbar  gegen  die  Klägerin  abzielten,  der
ganze  Zusammenhang  der  Schrift  geeignet  sei,  die  Leser
derselben  zur  Beziehung  der  Ausfälle  auf  das  Unternehmen
  der  Klägerin  zu  veranlassen,  daß  also  der  Ver-