Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  109

Kategorie  D.  III  mit  dem  für  diese  Klasse  normirten
Functionsgehalt  von  390  fl.,  nebst  dem  Monturgelde  von
50  fl.,  einer  Wohnungsentschädigung  von  31  fl.  12  kr.
und  einer  Theuerungszulage  von  105  fl.  vor.  Während
der  Krankheit  des  S.  wurden  die  vollen  Bezüge  ausbezahlt.
  Dagegen  wurde  ihm  durch  Entschließung  der
Generaldirection  der  Verkehrsanstalten  vom  11.  December
1875  für  die  Dauer  der  Dienstunfähigkeit  eine  nach  7/10
des  Hauptgeldbezugs  bemessene  jährliche  Sustentation
von  273  fl.  und  mit  Entschließung  vom  25.  October  1876
auf  die  Dauer  von  2  Jahren  eine  Sustentation  in  Höhe
des  vollen  Hauptgeldbezugs  von  390  fl.  angewiesen.  Da
der  Eisenbahnfiscus,  von  der  Gewährung  einmaliger  Unterstützungen
  abgesehen,  weiter  gehende  Ansprüche  ablehnte,  erhob
  S.  durch  die  am  2.  Mai  1877  erfolgte  Zustellung  einer
Klageschrift  bei  dem  Bezirksgericht  M.  gegen  den  Eisenbahnfiscus
  Klage  auf  Zahlung  einer  jährlichen  Entschädigung
  von  622  fl.  12  kr.  =  1066  Mk.  63  Pf.  Durch
Urtheil  des  Handelsgerichts  M.  vom  17.  Juli  1877
wurde  jedoch  die  Klage,  nachdem  die  Sache  in  Folge  des
Einwands  der  Unzuständigkeit  an  dieses  Gericht  übergegangen
  war,  auf  Grund  der  Annahme  des  Eintritts  der
Verjährung  abgewiesen.  Durch  rechtskräftiges  Urtheil
des  Handelsappellationsgerichts  M.  vom  23.  März  1878
wurde  dagegen  der  Fiscus  für  schuldig  erkannt,  an  den
Kläger  für  die  Zeit  vom  11.  December  1875  bis  28.  October
1876  den  Betrag  von  792  Mk.  50  Pf.,  ferner  vom
28.  October  1876  angefangen  jährlich  900  Mk.  in  monatlichen
  Raten  zu  75  Mk.  mit  Abzug  der  vom  Königlichen
Fiscus  seit  11.  December  1875  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.
  Das  Handelsaj  ggericht  hielt  zwar  die
Einrede  der  Verjährung  nicht  für  begründet,  legte  aber,
obwohl  die  Berechnung  der  Klageansprüche  auf  die  dem
Kläger  gemäß  Entschließung  vom  4.  März  1875  zugewiesenen
  Bezüge  begründet  war,  seiner  Entscheidung  nur
die  Bezüge  zu  Grunde,  in  deren  Genuß  sich  der  Kläger