410  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

zur  Zeit  des  Unfalls  befand.  Würde  der  Kläger  im
Dienst  geblieben  sein,  so  wäre  er  am  15.  März  1875  in
die  III.  Gehaltsklasse,  am  15.  März  1878  in  die  II.  Gehaltsklasse
  und  am  15.  März  1884  in  die  I.  Gehaltsklasse
  vorgerückt  sein  und  würde  überdies  an  der  mittlerweile
  eingetretenen  allgemeinen  Gehaltserhöhung
Theil  genommen  haben.  Nachdem  der  Kläger  bei  der
zuständigen  Verwaltungsstelle  vergeblich  um  Erhöhung
jener  Bezüge  nachgesucht  hatte,  erhob  er  nun  auf  Grund
des  §  7  Abs.  2  des  Haftpflichtgesetzes  neuerdings  Klage
gegen  den  Eisenbahnfiscus  auf  Erhöhung  seiner  Bezüge
mit  dem  Antrage,  es  wolle  der  Beklagte  für  schuldig  erkannt
  werden,  an  ihn  außer  der  ihm  durch  Urtheil  vom
29.  Januar  1878  zuerkannten  Rente  von  jährlich  900  Mk.
folgende  weitere  Beträge  zu  entrichten:
1.  vom  15.  März  1875  —  14.  März  1878  jährlich
248  Mk.  16  Pf.
2.  vom  15.  März  1878  —  14.  März  1884  jährlich
345  Mk.  36  Pf.

3.  vom  15.  März  1884  an  fjährlich

442  Mk.  56  Pf.  nebst
5%  Zinsen  von  den  jeweiligen  Verfalltagen  an.

Durch  Urtheil  des  Landgerichts  vom  10.  Juli  1893
wurde  der  Beklagte  zur  Zahlung  einer  weiteren  Rente
von  54  Mk.  verurtheilt,  im  Uebrigen  aber  die  Klage  abgewiesen,
  indem  das  Gericht  von  der  Ansicht  ausging,
daß  nur  mehr  die  nach  der  Klage  vom  2.  Mai  1877
eingetretenen  Gehaltserhöhungen  in  Betracht  gezogen
werden  könnten.

Auf  die  Berufung  des  Klägers  wurde  jedoch  durch
Urtheil  des  Oberlandesgerichts  vom  29.  December  1893
der  Fiscus  für  schuldig  erkannt,  an  den  Kläger  außer
der  mit  Urtheil  des  Handelsappellationsgerichts  M.  vom
29.  Januar  1878  zuerkannten  jährlichen  Rente  von
900  Mk.  seit  dem  Tage  der  Zustellung  der  Klage  vom
1.  April  1898  eine  weitere  jährliche  Rente  von  44  Mk.