412  Reichsgerichtliche  Entscheibungen.

wesen.  Im  Urtheilssatz  selbst  sei  der  Ausschluß  weiterer
Ansprüche  nicht  ausgesprochen.  Die  Vorrückung  sei  keine
bloße  Gnadensache.  Die  Wirkung  der  eingetretenen
Aenderungen  trete  aber  erst  von  dem  Zeitpuncte  ein,  wo
der  Anspruch  klageweise  geltend  gemacht  werde.

Die  Revision  des  Klägers  rügt  die  ausgesprochene
Beschränkung  der  Mehrbezüge  vom  Tage  der  Klagezustellung
  an.  Der  Kläger  sei  dadurch  beschwert,  daß  die
Mehrbezüge  nicht  von  dem  Eintritte  der  Erhöhung  der
Rente  zugebilligt  worden  seien.  In  dem  in  Bd.  17  der
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  S.  23  mitgetheilten
Urtheile  des  erkennenden  Senats  handle  es  sich  um
Wiedergewährung  der  früher  aberkannten  Rente  sowie
um  eine  Veränderung  im  körperlichen  Zustande,  hier  um
Erhöhung  der  Rente  und  um  eine  durch  Gesetz  eingetretene
  Veränderung;  demgemäß  sei  hier  eine  abweichende
Beurtheilung  am  Platz.  Mindestens  müßten  die  Mehrbezüge
  von  dem  Zeitpuncte  der  Geltendmachung  der  Behörde
  gegenüber  bewilligt  werden.

Die  Revision  des  Beklagten  rügt  die  Verletzung  der
Grundsätze  über  die  Rechtskraft  der  Urtheile  und  vertritt!
die  Auffassung  der  ersten  Instanz  als  die  richtige.

Der  Kläger  gehört  zu  der  Kategorie  der  Bediensteten  der
Verkehrsanstalten  ohne  pragmatische  Rechte.  Diesen  sind
Pensionen  nach  Analogie  der  Bestimmungen  des  §  7  L.
a-—e  der  IX.  Verf.  Beil.,  Edict  über  die  Verhältnisse
der  Staatsdiener  vorzüglich  in  Beziehung  auf  ihren
Stand  und  Gehalt,  zugesichert.  (V.  vom  3.  October
1857,  die  Gehalts=  und  Dienstverhältnisse  des  Personals
der  Verkehrsanstalten;  Weber,  Gesetz  und  Verordnungen-Samml.
  für  das  Königreich  Bayern.  Bd.  5  S.  73).
Hienach  würde  die  Pension  im  ersten  Jahrzehnt  des
Dienstes  7/16  des  Hauptgeldbezugs  betragen.  Die  Weigerung
  des  Fiscus  vor  Erhebung  des  Vorprocesses,  mehr
als  7/10  des  Hauptgeldbezugs  zu  bezahlen,  ist  somit  lediglich
  das  Beharren  auf  der  Gewährung  der  normativ=