Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  413

mäbigen  Pension  nach  der  Einweisung  vom  4.  März  1875.
Die  Erklärung  des  fiscalischen  Vertreters  in  der  Verhandlung
  des  Handelsappellationsgerichts,  daß  den  erkrankten
  Lokomotivheizern  für  die  Krankheitsdauer  ihre
vollen  Bezüge  gewährt  würden,  bedeutet  also  nicht  die
Gewährung  höherer  Bezüge  für  den  Krankheitsfall,  sondern
die  Belassung  der  erkrankten  Bediensteten  in  dem
vollen  Gehaltsbezug  bis  zur  Pension.  Von  einer
Irreführung  Seitens  des  Fiscus  ist  somit  keine  Rede.
Es  liegt  aber  auch  keinerlei  Anbaltspunct  dafür  vor,
daß  das  Hand  sgericht  in  den  Irrthum  verfallen
  sei,  den  der  fiscalische  Vertreter  erregt  haben  soll.
Der  Kläger  hat  den  Unfall  am  22.  October  1874  erlitten
und  ist  in  die  höhere  (III.)  Gehaltsklasse  nach  diesem
Unfall,  somit  während  seiner  Erkrankung,  eingerückt.  In
dem  Ausspruche  des  Handelsaz  sgerichts,  Kläger
habe  mit  Unrecht  die  erhöhten  Bezüge  zu  Grunde  gelegt,
welche  ihm  während  seiner  Krankheit  nach  dem  erlittenen
Unfall  durch  Decret  vom  4.  März  1874  (richtig  1875)
bewilligt  worden,  muß  somit  keineswegs  ein  Irrthum
über  die  Natur  der  in  Frage  stehenden  Bezüge  gefunden
werden.

Dagegen  hat  das  Handels  llationsgericht  angenommen,
  der  durch  die  Verletzung  dem  gtaas  zugegangene
und  deshalb  zu  ersetzende  Schaden  bestehe  in  dem  Entgange
  der  Vermögensvortheile,  in  deren  Genuß  der
Kläger  sich  zur  Zeit  des  Unfalls  befunden.  Lediglich
  auf  Grund  dieser  engen  Auffassung  des  Schadensersatzes
  im  Sinne  des  Hastpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871
ist  das  Handels  icht  dazu  gelangt,  den
Schadensersatz  nur  nach  den  Gehalts-  und  Nebenbezügen
zu  bemessen,  welche  dem  Kläger  zur  Zeit  des  Unfalls
zustanden,  und  nicht  einmal  die  Gehaltsvorrückung  zu
beachten,  in  welche  der  Kläger  schon  vor  der  Klagestellung
eingerückt  war.  Das  rechtskräftig  gewordene  Urtheil  des
Handelsappell  sgerichts  hat  sonach  allerdings  eine

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