414  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Entscheidung  über  normativmäßige  Bezüge  und  zwar  dahin
  getroffen,  daß  der  Kläger  einen  Anspruch  auf  Berücksichtigung
  von,  nach  dem  Unfalle  eingetretenen,  Gehaltserhöhungen
  nicht  habe.

Diese  Auffassung  des  Handelsappellationsgerichts
entspricht  allerdings  nicht  dem  richtigen  Verständnisse
des  Haftpflichtgesetzes  und  der  gegenwärtigen  Rechtsprechung.
  Hienach  wären  bei  Bemessung  des  Ersatzes
auch  diejenigen  günstigen  Verhältnisse  in  Berücksichtigung
zu  ziehen,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  in  sicherer  Aussicht
  gestanden.  Hierunter  fiele  insbesondere  eine  Einkommenserhöhung,
  welche  dem  Verletzten  durch  Einrückung
in  eine  höhere  Gehaktsklasse  nach  reglementmäßigen  Bestimmungen
  zugekommen  wäre  (Eger,  das  Reichshaftpflichtgesetz
  S.  335;  Entsch,  des  Reichsgerichts  vom  5.
December  1879,  Bd.  22  S.  90  Entsch.  des  Reichsgerichts
VI.  Civilsenat  vom  23.  Mai  1889,  VI.  42/89,  Juristische
Wochenschrift  S.  291,  27).

Zu  solchen  Gehaltserhöhungen  würden  die  Vorrückungen
  gehören,  deren  Berücksichtigung  der  Kläger  in
Anspruch  nimmt,  da  für  die  Kategorie  D.  III,  welcher
Kläger  angehörte,  in  dem  Gehaltsregulativ  vom  Jahre
1876  nach  den  Dienstjahren  abgestufte  Gehaltsklassen  vorgesehen
  sind,  und  die  Einrückung  in  diese  Klassen,  wenn
sie  auch  von  der  Würdigkeit  des  Bediensteten  bedingt  ist,
doch  regelmäßig  erfolgt.  Würde  nun,  was  die  Tragweite
des  handelsappellationsgerichtlichen  Urtheils  betrifft,  lediglich
  die  Anwendung  und  Auslegung  der  Art.  294  und
295  der  Civilproceßordnung  vom  29.  April  1869  in  Frage
kommen,  so  würde  die  Anwendung  nicht  revisiblen  Rechts
eine  Schranke  für  die  Würdigung  und  Entscheidung  in
der  Revisionsinstanz  bilden.  Den  Nachklagen  gegenüber,
welche  das  Reichshaftpflichtgesetz  in  §  7  Abs.  2  und  3
zuläßt,  kommen  aber  zunächst  die  Schranken  in  Betracht,
welche  dieses  Gesetz  selbst  aufstellt.  Indem  das  Haftpflichtgesetz
  die  Ansprüche  auf  Aufhebung  oder  Minderung